{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n1.\n|\na) Die Vorinstanz erwog (act.\n84 E. IV.4.4., 4.7.), zumindest seit dem Jahr 1998 hätten die\nGesellschaften des X.______-Konzerns und damit auch die V.______ AG, die\nU.______ AG und die Nebenintervenientin durch das Konzernclearing und das\nCash Pooling der überschuldeten Beklagten Leistungen erbracht mit sehr\ngeringer Aussicht, das Geld je zurückzuerhalten. Die genannten\nGesellschaften hätten dieselben Leistungen einer unabhängigen\nDrittgesellschaft in derselben schwierigen finanziellen Situation wie die\nBeklagte mit Sicherheit nicht getätigt, da diese Leistungen in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zu möglichen Gegenleistungen der Beklagten, nämlich der\nBegleichung der aus dem Konzernclearing resultierenden Forderungen, gestanden\nseien. QX.______ habe das Konzernclearing mit der Beklagten als\nClearingstelle für alle Konzerngesellschaften angeordnet. Sodann habe er\naufgrund seiner Stellung als langjähriger Verwaltungsratspräsident unter\nanderem der Beklagten, der V.______ AG, der U.______ AG und der\nNebenintervenientin über die tatsächliche finanzielle Situation der\nBeklagten und der einzelnen Konzerngesellschaften Bescheid gewusst haben\nmüssen. Dennoch habe er die beteiligten Konzerngesellschaften das Konzernclearing\nund das Cash Pooling im Wissen um die massiven finanziellen Probleme der\nBeklagten bewusst fortführen lassen. Im Ergebnis seien somit zumindest seit\ndem Jahre 1998 über das Konzernclearing und Cash Pooling unzulässige\nverdeckte Gewinnausschüttungen der V.______ AG, der U.______ AG und der\nNebenintervenientin an die Beklagte erfolgt. Dass die Beklagte den\nKonzerngesellschaften für ihre Guthaben offenbar Zinsen gutgeschrieben\nhabe, ändere daran nichts, da sich auch die Zinsgutschriften als wertlos\nerwiesen hätten. Somit sei mindestens seit dem Jahr 1998 die Teilnahme der\ngenannten Konzerngesellschaften am Konzernclearing und Cash Pooling unzulässig\ngewesen.\n|\n|\nb)\n|\nDie Nebenintervenientin\nbeanstandet in ihrer Berufungsschrift (act. 87 Rz. 41 f.,\n44) diese vorinstanzliche Auffassung als unzutreffend. Bei Gewährung von\nKontokorrentdarlehen sei der Schuldner (in casu die Beklagte) zur Tilgung\nder Forderung verpflichtet. Soweit die Beklagte die von den\nGruppengesellschaften (Rechtsvorgängerinnen der Klägerin) gewährten\nKontokorrentdarlehen zurückzahlen müsse, fehle es an der für verdeckte\nGewinnausschüttungen erforderlichen unentgeltlichen Zuwendung. Eine\nverdeckte Gewinnausschüttung läge nur vor, wenn die äussere Form des\nDarlehens bloss simuliert gewesen wäre, so z.B. wenn eine\nDarlehensrückzahlung überhaupt nie beabsichtigt gewesen wäre. Vorliegend\nseien die Guthaben der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin gegen die Beklagte\nnicht fiktiv oder simuliert gewesen. Vielmehr habe es sich um\nKontokorrentdarlehen gehandelt, welche laufend verzinst worden seien. Die\nZinserträge seien sodann von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin\nordentlich besteuert worden. Es habe zivilrechtlich immer eine – damals von\nallen Parteien anerkannte (seitens der Beklagten infolge der von ihr\ngetätigten Saldoziehungen und erstellten Kontoauszüge) und in den Büchern\nausgewiesene – Verpflichtung der Beklagten bestanden, die im Rahmen des\nKonzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen. Zwar\nhätten die Forderungen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin über die Jahre\nzugenommen, doch seien im Rahmen des Kontokorrentverkehrs auch verschiedene\nRückzahlungen bzw. Belastungen durch die Beklagte erfolgt. Dies zeige\nebenfalls, dass die geführten Kontokorrentverhältnisse nicht bloss\nsimuliert gewesen seien. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz davon\nausgegangen würde, dass zivilrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen\nvorlagen, so hätte dies – so die Nebenintervenientin weiter (act. 87\nRz. 43 f.) – nicht zur Folge, dass die aus der Gewinnausschüttung\nbegünstigte Person (hier die Beklagte) die erhaltene Leistung behalten dürfe\nund nichts mehr geschuldet wäre. Die Beklagte schulde als Empfängerin der\nLeistung nach wie vor die Auszahlung der Kontokorrentguthaben, zudem\nbestehe subsidiär eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678\nAbs. 2 OR. Die im Rahmen der Kontokorrentverhältnisse gewährten\nDarlehen würden durch die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung\nalso nicht nichtig mit der Rechtsfolge, dass nichts mehr zurückzuzahlen wäre,\nsondern die Tilgung der Kontokorrentguthaben wäre erst recht geschuldet.\nDie Berufung der Beklagten auf den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung\nmit dem Ziel, sich als Empfängerin der Leistungen der vereinbarten\nRückzahlung zu entziehen, erfolge rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass\nQX.______, Verwaltungsrat und Aktionär der Beklagten, über die finanziellen\nVerhältnisse der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG\nbestens Bescheid gewusst habe. Die Beklagte, welche sich dessen Wissen\nanrechnen müsse, sei daher als Empfängerin der Leistungen bösgläubig\ngewesen.\n|\n|\n"}