{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\neiner (Handlungs-) Vollmacht vor. Selbst wenn man das Vorliegen einer\nsolchen konkludenten Bevollmächtigung verneinen würde, so wäre eine\nzumindest konkludente nachträgliche Genehmigung des Handelns der vollmachtlosen\nStellvertreter (Art. 38 OR) gegeben. Dies, da die Organe der in das\nCash Management der X.______-Gruppe involvierten Gruppengesellschaften das\nCash Pooling und Konzernclearing bzw. die damit verbundenen Verrechnungen,\nVerbuchungen und Saldoziehungen während längerer Zeit widerspruchslos\npraktizieren liessen (vgl. die im Recht liegenden Kontoauszüge der betreffenden\nKontokorrentkonten [act. 30/10-17, 30/129-138, 30/328-338], bezüglich\nwelcher die Beklagte anerkannt hat [act. 40 Rz. 362], dass diese\nso lauteten, wie sie von der Nebenintervenientin eingereicht wurden). Diese\nOrgane der involvierten Gruppengesellschaften haben somit das Cash Pooling\nund Konzernclearing als rechtsgültig behandelt und dadurch ein in diesem Zusammenhang\nallenfalls aufgetretenes vollmachtloses Handeln ihrer Vertreter jedenfalls\nnachträglich genehmigt. Damit ist dieses in vertretungsrechtlicher Hinsicht\nnicht zu beanstanden (vgl. vorne, E. VI.A.2d).\n|\n|\nd)\n|\nWas das von der Beklagten\nbeanstandete allfällige Handeln in Doppelstellung von J.______ anbelangt,\ngilt das soeben (E. VI.A.4a-c) zur allfälligen Doppelvertretung durch\nQX.______ Gesagte ebenso. Infolge der engen konzernmässigen Verflechtung\nder X.______-Gesellschaften liegt wiederum zumindest eine stillschweigende\nErmächtigung zum Handeln in Doppelstellung durch übergeordnete Organe vor,\nwenn nicht in der unstrittig (act. 28 Rz. 16; act. 40\nRz. 103) von QX.______ erlassenen Konzernweisung vom 17. Oktober\n1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“\n(act. 30/1) gar eine ausdrückliche Ermächtigung der mit der Buchhaltung\nbefassten Personen zur Durchführung der aufgrund des Cash Managements erforderlichen\nRechtsgeschäfte und Verbuchungen zu erblicken ist.\n|\n|\n5.\n|\nZusammenfassend ist das in der\nX.______-Gruppe praktizierte Cash Management wie dargelegt mit den\nGesellschaftszwecken der teilnehmenden Gruppengesellschaften konform.\nFerner ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 84\nE. IV.6.) in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und\nist somit in diesem Zusammenhang Art. 66 OR zum Vornherein nicht\neinschlägig (entgegen der Beklagten [act. 92 Rz. 80 f.] auch\nnicht ein allfälliger in dieser Rechtsnorm „niedergelegter allgemeiner\nRechtsgrundsatz“). Aber auch sonst lässt sich eine Klageabweisung in casu\nnicht auf Art. 66 OR stützen. Denn gemäss der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und der herrschenden Lehre ist die Anwendung von Art. 66 OR\nauf die Fälle eigentlichen Gaunerlohnes (zur Anstiftung oder Belohnung\neines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgte Leistungen)\nbeschränkt (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.; BGE 134\nIII 438 E. 3.2; Schulin, BSK OR I, Art. 66 N 4 f., je\nm.w.H.). Eine solche Fallkonstellation liegt in casu aber offenkundig nicht\nvor.\n|\n|\n|\nB. Verdeckte\nGewinnausschüttungen\n|\n|\n|\n|\n"}