{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\nWeiter ist aus den im Recht liegenden Handelsregisterauszügen\n(act. 41/5/1-4) ersichtlich, dass QX.______ und seine Söhne OX.______\nund PX.______ in den vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe\nweitgehend die einzigen Mitglieder der Verwaltungsräte waren. Bei der\nT.______ AG gilt dies uneingeschränkt (vgl. act. 5/4), bei der Nebenintervenientin\nfür die Zeit ab Ende August 1997 (vgl. act. 41/5/1). Bei der Beklagten\namtete zusätzlich zu diesen Personen noch K.______ als Mitglied des Verwaltungsrates\nmit Einzelunterschrift (sowie bis Ende 1996 auch L.______, vgl.\nact. 41/5/2). Bei der S.______ AG (vormals ……) waren QX.______,\nOX.______ und PX.______ jedenfalls ab Juli 1997 die einzigen Mitglieder des\nVerwaltungsrats (act. 41/5/3). QX.______ fungierte über lange Zeit bei\ndreien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe als Präsident des\nVerwaltungsrats mit Einzelunterschrift (Nebenintervenientin und T.______\nAG: Januar/Februar 1992 bis zu seinem Ableben im Juli 2003 bzw. gemäss\nHandelsregister bis November 2003; Beklagte: Januar 1995 bis Juli/November\n2003; act. 41/5/1-2, 4). Auch OX.______ und PX.______ waren in diesen\nGesellschaften einzelzeichnungsberechtigt (bis Ende November 2003, danach\nnoch kurze Zeit kollektivzeichnungsberechtigt; act. 41/5/1-2, 4). Bei\nder vierten Holdinggesellschaft (S.______ AG) war QX.______ – wie PX.______\n– Mitglied des Verwaltungsrates und OX.______ Präsident desselben, dies je\nzunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab Juli 1999 mit\nEinzelunterschrift (bis Ende November 2003, danach waren OX.______ und\nPX.______ noch kurze Zeit kollektivzeichnungsberechtigt; act. 41/5/3).\n|\n|\nb)\n|\nAus diesen unstrittigen bzw.\nnotorischen Tatsachen folgt, dass die ins Cash Management der\nX.______-Gruppe respektive in die vorliegende Kollokationsklage involvierten\nGesellschaften wirtschaftlich äusserst eng miteinander verbunden sind\n(Vorliegen eines Konzerns zufolge Kontrollmöglichkeit von QX.______,\nOX.______ und PX.______ [Art. 963 OR] und einheitlicher\nwirtschaftlicher Leitung [aArt. 663e OR]). Im Lichte der vorne\n(E. VI.A.2e) zitierten Rechtsprechung und Lehre liegt somit eine\nstillschweigende Ermächtigung zur allfälligen Doppelvertretung durch\nQX.______ hinsichtlich des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash\nManagements (Cash Pooling und Konzernclearing) vor. Wie erwähnt waren\nsodann QX.______, OX.______ und PX.______ unstrittig die einzigen Aktionäre\nder vier Holding-Gesellschaften der X.______-Gruppe (die bei der Beklagten\nals Mitglied des Verwaltungsrates amtende K.______ [vgl. act. 41/5/2]\nhielt ihre Aktie[n] [vgl. aArt. 707 Abs. 1 OR] somit offenkundig\nlediglich rein treuhänderisch). Nach eigener Darstellung der Beklagten\n(act. 40 Rz. 103 ff.) beherrschte QX.______ bis zu seinem\nAbleben im Juli 2003 die X.______-Gruppe und amtete er als\npatriarchalischer Konzernchef und entschied alleine sowie abschliessend.\nDie Nebenintervenientin stimmt dem zumindest insofern zu, als dass sie\nausführte (act. 72 Rz. 197), QX.______ habe in der\nX.______-Gruppe eine führende Rolle eingenommen. Demgemäss liegt\nwirtschaftlich betrachtet eine Einmanngesellschaft vor bzw. sind QX.______,\nOX.______ und PX.______ im Rahmen der vorliegenden vertretungsrechtlichen\nBeurteilung als Alleinaktionär zu betrachten. Damit liegt auch eine\nstillschweigende Genehmigung eines allfälligen Handelns in Doppelstellung\nvor (vgl. vorne, E. VI.A.2e) respektive sind in Bezug auf die\nX.______-Gruppe bzw. deren einzelne Gesellschaften keine schutzbedürftigen\nMinderheitsaktionäre vorhanden. Der Nebenintervenientin (act. 72\nRz. 217) ist somit darin beizupflichten, dass es in Bezug auf die\nImplementierung und den Vollzug des Cash Managements in der X.______-Gruppe\nin vertretungsrechtlicher Hinsicht keiner besonderer Generalversammlungsbeschlüsse\nbedurfte (vgl. auch Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 220 f. m.w.H.). Am\nRande sei noch bemerkt, dass das heute in Art. 718b OR normierte\nSchriftlichkeitserfordernis bei Insichgeschäften erst per 1. Januar 2008 in\nKraft getreten ist (AS 2007 4839) und daher für die hier interessierenden\nRechtsgeschäfte, welche sich lediglich bis Ende 2003 hinzogen, keine\nWirkung entfaltet.\n|\n|\nc)\n|\nNicht gefolgt werden kann der\nBeklagten auch insoweit sie vorbringt, J.______ habe es für sämtliche\nGesellschaften der X.______-Gruppe an einer hinreichenden Vertretungsberechtigung\ngefehlt (die Beklagte spricht in act. 40 Rz. 214 ff. stets\nnur von „J.______“, aufgrund ihres dortigen Verweises auf die\nHandelsregisterauszüge dreier X.______-Gesellschaften [act. 41/5/5,\n41/5/8, 41/5/20, je S. 2] ist jedoch klar, dass sie J.______ meint;\nvgl. auch act. 72 Rz. 219). Denn nachdem QX.______ als dominierende\nPerson in der X.______-Gruppe (vgl. soeben, E. VI.A.4a) die\nKonzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen\nüber C.______-Kontokorrent“ (act. 30/1) erliess, konnte ihm – wie auch\nseinen beiden Söhnen – nach Treu und Glauben das in Umsetzung dieser\nKonzernweisung erfolgte Handeln der Mitarbeitenden der Buchhaltungsabteilungen\nder verschiedenen X.______-Gruppengesellschaften bei Beachtung der\ngebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein (ähnlich die Nebenintervenientin in\nact. 72 Rz. 219). Liessen die Herren X.______ diese Personen über\nlängere Zeit bei der Verrechnung und Verbuchung konzerninterner Forderungen\nsowie bei der Saldoziehung, -anerkennung und -mitteilung hinsichtlich der\nKontokorrentkonten der Gruppengesellschaften gewähren, haben sie ihnen also\nwiederholt erhebliche Geschäftsführungskompetenzen überlassen (wie gesehen\n[E. V.] grosse rechtliche Tragweite der aufgrund der beidseitigen\nSaldoanerkennungen eingetretenen Novationswirkungen), so liegt im Lichte\nder vorne (E. VI.A.2c-d) zitierten Rechtsprechung und Lehre in Bezug\nauf die mit der Buchhaltung befassten Personen eine konkludente Erteilung"}