{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\nAlleinaktionär ist. Unerheblich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der\nDoppelvertretung sind die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, da diesen\nandere Rechtsbehelfe (Art. 285 ff. SchKG; Art. 754 OR) zur\nDurchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Ist der handelnde\nVertreter zugleich Alleinaktionär, so folgt daraus zwingend, dass der\nAbschluss des betreffenden Geschäfts auch dem Willen der Generalversammlung\nentspricht und deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt wird.\nAnders verhält es sich, wenn das Organ bloss Mehrheitsaktionär ist. Zum\nSchutz der Minderheitsaktionäre ist diesfalls eine Ermächtigung bzw.\nGenehmigung mittels eines Generalversammlungsbeschlusses erforderlich.\nKeine schutzbedürftigen Minderheitsaktionäre liegen dann vor, wenn\nwirtschaftlich gesehen sämtliche Aktionäre dem Hauptaktionär zuzurechnen\nsind (zum Ganzen: Grünenfelder, a.a.O., S. 41 f.; BGE 126 III 361\nE. 5a; ZR 77/1978 Nr. 44; Watter, BSK OR II, Art. 718a N 12 ff.;\nZR 104/2005 Nr. 71, je m.w.H.; a.M. z.T. Brand, a.a.O.,\nN 820 f.).\n|\n|\n3.\n|\na) Die Beklagte wies seit\nihrer Gründung bis im Juni 1999 folgenden Zweck auf (act. 41/5/2): „Finanzielle Beteiligung an Unternehmen und\nGesellschaften aller Art, insbesondere an Unternehmen des Autohandels und\ndes Garagenbetriebes und an Finanzierungsgesellschaften.“ Im Juni 1999 wurden dieser Zweckumschreibung folgende\nSätze hinzugefügt (act. 41/5/2): „Die Gesellschaft kann sich insbesondere an der Finanzierung\nvon Autohandels- und Garagenbetrieben aller Art, sowie an damit in Zusammenhang\nstehenden Bauvorhaben beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen und\nTochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen\nim In- und Ausland beteiligen. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben,\nhalten und veräussern sowie alle kommerziellen, finanziellen und anderen\nTätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang\nstehen.“ Schliesslich wurde der Gesellschaftszweck im November\n2000 wie folgt ergänzt (act. 41/5/2): „Die Gesellschaft kann auch Sicherheiten\naller Art für Verpflichtungen Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der\nTätigkeit der Gesellschaft stehen, leisten.“\n|\n|\nb)\n|\nDer Zweck der\nNebenintervenientin lautete bis November 2000 folgendermassen\n(act. 41/5/1): „Beteiligung\nan Unternehmungen jeglicher Rechtsform, vorwiegend der Holzbranche im Inund Ausland; kann insbesondere auch Liegenschaften erwerben, belasten und\nveräussern.“ Ab November 2000\nwies die Nebenintervenientin folgenden Zweck auf (act. 41/5/1): „Erwerb\nund Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeglicher\nRechtsform, vorwiegend der Holz- und Kunststoffbranche, im In- und Ausland;\nkann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundstücke erwerben, halten\nund veräussern sowie Sicherheiten für Verpflichtungen Dritter leisten.“\n|\n|\nc)\n|\nDer Gesellschaftszweck der\nV.______ AG hatte im hier relevanten Zeitraum bzw. bis Dezember 2004\nfolgenden Wortlaut (act. 41/5/6): „Herstellung und Verkauf von Bauelementen\naller Art in Holz, Metall und Kunststoffen. Sie betreibt zu diesem Zweck eine\nNormfensterfabrik, ein Kunststoffwerk, ein Werk für Spezialanfertigungen.\nSie kann sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen. Sie\nbezweckt ferner den An- und Verkauf von Liegenschaften sowie die Ueberbauung\nvon Grundstücken.“\n|\n|\nd)\n|\nDer Zweck der U.______ AG\nlautete jedenfalls seit Juni 1991 bis November 2008 folgendermassen\n(act. 41/5/7): „Fabrikation von und Handel mit Bauelementen, insbesondere\nFenster, Küchen und Industrieverglasungen; kann alle Geschäfte tätigen,\nwelche mit diesem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen und\nsich an anderen Unternehmungen der gleichen oder ähnlichen Branchen\nbeteiligen; Gesellschaft kann insbesondere auch Liegenschaften erwerben,\nbelasten und veräussern.“\n|\n|\ne)\n|\nAufgrund der soeben\n(E. VI.A.3a-d) wiedergegebenen Zweckumschreibungen der genannten\nGesellschaften wurde deutlich, dass weder die Teilnahme an einem konzerninternen\nCash Management mit Cash Pooling und Konzernclearing (alle genannten\nGesellschaften) noch ein Agieren als zentrale konzerninterne\nAbrechnungsstelle (Beklagte) durch die Gesellschaftszwecke geradezu\nausgeschlossen werden bzw. diesen widersprechen (so für die Beklagte\nbereits die Vorinstanz, act. 84 E. IV.4.5.). Gleiches gilt im\nÜbrigen auch in Bezug auf die weiteren beiden Holdinggesellschaften der\nX.______-Gruppe (S.______ AG [vormals ……] und T.______ AG) sowie die\nW.______ AG und sämtliche weiteren Gesellschaften der X.______-Gruppe,\nwelche die Nebenintervenientin im Zusammenhang mit den vorgenommenen\nkonzerninternen Kontokorrent-Verbuchungen anführt (vgl. act. 40\nRz. 99, 104; act. 41/2/1-5; act. 41/5/3-5, 8-21). Sodann\nlässt sich – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als\nbewiesen vorausgesetzt (vgl. vorne, E. V.A.2.) – entgegen der Beklagten\nnicht sagen, sie habe ausschliesslich im Interesse anderer gehandelt, hat\nsie doch selber vom praktizierten Cash Management in Form tieferer\nZahlungsverkehrskosten sowie Erträgen aus Zinsdifferenzen auch profitiert\n(vgl. vorne, u.a. E. V.B.3.). Das entsprechende rechtsgeschäftliche\nHandeln der Beklagten, wie auch jenes der Nebenintervenientin, der V.______\nAG und der U.______ AG ist daher nach dem Gesagten (vgl. vorne,\nE. VI.A.2a) zweckkonform, mithin in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung\nder Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. auch Reutter/Bazzi, Konzern-innenfinanzierung,\nin: Kunz/Arter/Jörg [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VIII, Bern\n2013, S. 217 m.w.H.).\n|\n|\n4.\n|\na) Zwischen den Parteien ist\nunstrittig, dass bei allen vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe –\nbei der Beklagten seit Februar 1982 – sämtliche Aktien von QX.______ (bis\nzu seinem Ableben im Juli 2003) sowie seinen Söhnen OX.______ und PX.______\ngehalten wurden (act. 40 Rz. 99, 101; act. 72 Rz. 187-196).\n"}