{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\na) Die zur Vertretung einer\nAktiengesellschaft befugten Personen können gemäss Art. 718a\nAbs. 1 OR in deren Namen alle Rechtshandlungen vornehmen, die ihr\nZweck mit sich bringen kann (Vertretungsmacht). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vom Gesellschaftszweck nicht nur\nHandlungen gedeckt, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem\nBetrieb gewöhnlich vorkommen. Erfasst sind davon vielmehr auch\nungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im\nGesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht gerade\nausgeschlossen werden bzw. diesem nicht geradezu widersprechen (BGer\n4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 5.2.; BGer 4C.77/2000 vom\n3. Juli 2000, E. 2a; Watter, BSK OR II,\nArt. 718a N 2 ff., je m.w.H.). Ist ein im Namen der\nAktiengesellschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft von der Vertretungsmacht\nnicht gedeckt, wird die Gesellschaft nicht verpflichtet (zum Ganzen statt\nvieler auch Jagmetti, a.a.O., S. 97 f. m.w.H.).\n|\n|\nb)\n|\nGrundsätzlich vertritt der\nVerwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1\nSatz 1 OR). Er kann jedoch die Vertretung einem oder mehreren\nMitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen\n(Art. 718 Abs. 2 OR). Ferner kann der Verwaltungsrat Prokuristen\n(Art. 458 ff. OR) und andere Bevollmächtigte (u.a. Handlungsbevollmächtigte\nim Sinne von Art. 462 OR) ernennen (Art. 721 OR). Prokura und Handlungsvollmacht\nstellen Ermächtigungen zur Vornahme eines grösseren oder kleineren\nKomplexes von Geschäften dar (vgl. Art. 459 f. und Art. 462\nOR). Daneben kann eine Aktiengesellschaft auch nach den Regeln des\nallgemeinen Stellvertretungsrechts (Art. 32 ff. OR) Personen zum\nAbschluss von einzelnen, konkret bestimmten Geschäften bevollmächtigen\n(Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 34, § 2 N 35).\n|\n|\nc)\n|\n(Handlungs-) Vollmachten können\n(wie die Prokura) nicht nur ausdrücklich begründet werden, sondern auch\ndurch konkludentes Verhalten entstehen. Wird einer Person ein bestimmter\nAufgabenkreis überlassen, der sie zwangsläufig mit Dritten in Berührung\nbringt, so wird damit meist zum Ausdruck gebracht, dass sie die in diesem\nRahmen üblichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschliessen darf. Ob\neine Ermächtigung im Sinne einer Handlungsvollmacht vorliegt, beurteilt\nsich nicht nach dem Willensprinzip (was wollte der Vollmachtgeber?),\nsondern nach dem Vertrauensprinzip (was durfte und musste die Gegenseite\nunter den konkreten Umständen verstehen?). Darf die Gegenseite in guten\nTreuen annehmen, dass dem oder den Geschäftsherren „das rechtsgeschäftliche\nHandeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt\nnicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich\nbei diesem auf eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden Verhalten\nbehaften und seines Vertreters Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen“\n(BGE 74 II 149, E. 2). Beispielsweise liegt eine derartige\nstillschweigende bzw. konkludente Ermächtigung vor, wenn eine Gesellschaft\neinen Angestellten dauernd bei einer Inkassotätigkeit gewähren lässt oder\nihm wiederholt grosse Geschäftsführungskompetenzen überlässt (zum Ganzen:\nMeier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 50 ff. m.w.H.).\n|\n|\nd)\n|\nHat ein Prokurist oder ein\nHandlungsbevollmächtigter ausserhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt oder\nfehlt es sonstwie an einer gültigen Vollmacht, so wird der Vertretene nur\ndann dennoch Partei des vom Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn\ner die Handlungen des Vertreters nachträglich genehmigt (Art. 38\nAbs. 1 OR; BGer 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016, E. 5.2.2.).\nEine solche Genehmigung bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere\nauch konkludent erfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt eine konkludente\nGenehmigung zum Beispiel vor, wenn beide Parteien ein Dauerschuldverhältnis\nwährend längerer Zeit als gültig behandeln (zum Ganzen: Kut, CHK OR,\nArt. 38 N 11 f. m.w.H.; BGE K 19/01 vom 3. Juni\n2002, E. 5a; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 19a).\nDemgegenüber bedeutet Stillschweigen grundsätzlich Nicht-Genehmigung,\nsofern nicht ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in\nguten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem\nEinverständnis widersprechen (Watter, BSK OR II, Art. 38 N 6\nm.w.H.; BGer 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008, E. 3.3 m.w.H.).\n|\n|\ne)\n|\nSchliesst ein und dieselbe\nPerson als Organ oder Vertreter zwischen zwei Gesellschaften bzw.\nVertragspartnern ein Rechtsgeschäft ab, so spricht man von Doppelvertretung.\nEine solche Doppelvertretung ist wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich\nunzulässig und hat die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur\nFolge. Das so abgeschlossene Rechtsgeschäft ist jedoch dann gültig, wenn\ndie Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des\nGeschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene – bei Gesellschaften: ein\nüber- oder nebengeordnetes Organ – den Vertreter zum Vertragsschluss\nbesonders ermächtigt hat oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGer\n4A_134/2007 vom 31. Juli 2007 E. 2.2; BGer 4C.18/2001 vom\n25. Oktober 2001 E. 3a; BGE 127 III 332 E. 2a m.w.H.;\nGrünenfelder, Absicherung von Bankkrediten durch Upstream-Sicherheiten,\nSSHW 287, Zürich/St. Gallen 2010, S. 41). Eine solche Ermächtigung\nkann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende\nErmächtigung ist insbesondere bei wirtschaftlich eng verbundenen\nGesellschaften bzw. konzernmässiger Verflechtung zu vermuten.\nVertragsschlüsse in Doppelstellung gehören hier zu den Rechtshandlungen,\nwelche ihr Zweck gemäss Art. 718 Abs. 1 OR mit sich bringen kann.\nEine Genehmigung durch die Generalversammlung ist ferner immer dann zu\nvermuten, wenn die Vertretungshandlung im Interesse des Alleinaktionärs\nausgeführt wird bzw. wenn der vertretende Verwaltungsrat zugleich"}