{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n1.\n|\na) Die Vorinstanz erwog ohne\nnähere Begründung (act. 84 E. IV.6.), es sei „davon auszugehen,\ndass eine unzulässige Doppelvertretung vorlag, womit sämtlichen hier relevanten\nVorgängen die Grundlage entzogen ist.“ Mit Blick auf Art. 66 OR könne\ndie klagende Partei nichts zurückfordern.\n|\n|\nb)\n|\nDie Nebenintervenientin bringt\nhiergegen vor (act. 87 Rz. 75 ff.), zwar sei die Konzeption\ndes Konzernclearings auf der Basis einer Konzernweisung erfolgt, für welche\nQX.______ verantwortlich gezeichnet habe. Die Abwicklung und Verbuchung der\neinzelnen, den Kontokorrentsalden zugrundeliegenden konzerninternen\nTransaktionen sei deswegen aber nicht ungültig. Dies, zumal diese durch die\nbei den einzelnen Gruppengesellschaften für die Buchhaltung\nverantwortlichen Personen ausgeführt worden seien. Soweit einzelne\nTransaktionen auf direkte Anweisung der Familie X.______ erfolgt seien,\nhabe die Zustimmung der Aktionäre zur entsprechenden Transaktion vorgelegen.\nSodann hätten die hier relevanten Transaktionen zu keiner Schädigung der Beklagten\ngeführt, womit ebenfalls keine Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte vorliege.\n|\n|\nc)\n|\nDie Beklagte macht in\nvertretungsrechtlicher Hinsicht geltend (act. 40\nRz. 209 ff., 364, 379 f.; act. 92 Rz. 75 f.,\n114 sowie zur Spruchreife dieses Aspekts: act. 92 Rz. 91), die\nImplementierung der gesamten Struktur, in welcher die Beklagte als\nClearingstelle agiert haben soll, und die darauf beruhende Abwicklung\n(Transaktion für Transaktion) gehe auf Anweisungen von QX.______ zurück.\nDieser habe als patriarchisch agierender und dominierender Konzernchef bis\nzu seinem Ableben im Juli 2003 alleinverantwortlich die gesamte\nX.______-Gruppe beherrscht. Insbesondere habe er über Jahre hinweg bei\nsämtlichen hier im Fokus stehenden Gesellschaften der X.______-Gruppe als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident geamtet und sei das\nzentrale Organ gewesen. Die Natur der Rechtsgeschäfte habe eine Benachteiligung\nder Beklagten nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil sei deren Handeln\nausschliesslich fremdnützig gewesen. Eine besondere Ermächtigung von\nQX.______ durch ein neben- oder übergeordnetes Organ (Generalversammlung )\nsei von der klagenden Partei nicht behauptet worden. Damit liege ein\nverbotenes Handeln in Doppelstellung vor, weshalb sämtliche Verbuchungen zu\nLasten der Beklagten ungültig bzw. ohne Rechtsgrundlage seien. Zuweilen\nhabe für die Beklagte offenbar eine Person namens „J.______“ agiert. Diese\nPerson habe jedoch mitunter auch für die Nebenintervenientin gehandelt.\nGemäss Handelsregister sei dieser Person von den insgesamt 20 Gesellschaften\nder X.______-Gruppe, welche in den Klagebeilagen erscheinen, lediglich in\ndrei Gesellschaften (W.______ AG, ZX.______ AG, ZY.______ AG) eine\nVertretungsbefugnis zugekommen, und zwar jeweils Kollektivprokura bzw. Kollektivunterschrift\nzu zweien. Dieser Person (J.______) fehle es somit für sämtliche\nGruppengesellschaften, namentlich für die Beklagte, an einer (Allein-)\nVertretungsberechtigung. Selbst wenn eine solche Vertretungsberechtigung\ngegeben wäre, würde ebenfalls ein Fall von Doppelvertretung vorliegen. Die\nklagende Partei habe die Problematik der Doppelvertretung zu kaschieren\nversucht, indem sie zu behaupten unterlassen habe, welche natürliche Person\nfür ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils gehandelt haben sollen. Insgesamt\nerweise sich somit das gesamte Forderungs- und Cash-Management und die\ndaraus resultierenden Verbuchungen aus vertretungsrechtlicher Sicht als\nungültig bzw. seien diese behaupteten Rechtshandlungen ohne rechtliche\nBindungswirkung erfolgt.\n|\n|\nd)\n|\nSodann vertritt die Beklagte\nden Standpunkt (act. 40 Rz. 271 ff., 325 ff., 344;\nact. 92 Rz. 116 ff., betreffend Spruchreife dieses Aspekts\nvgl. auch act. 92 Rz. 91), sie habe ausschliesslich im Interesse\nvon Drittparteien gehandelt. Denn nach Darstellung der klagenden Partei\nhabe sie sich ohne Notwendigkeit in Bezug auf zugrundeliegende Rechtsgeschäfte,\nan welchen sie in keiner Weise beteiligt gewesen sei und aus welchen sie\nkeinerlei Vorteile erlangt habe, wechselseitig zur Schuldnerin und Gläubigerin\nanderer Gruppengesellschaften gemacht, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten\nzu haben. Dies verstosse krass gegen ihre Interessen und somit liege ein\nHandeln ausserhalb des Gesellschaftszwecks vor. Das Agieren als\nkonzerninterne Clearingstelle der X.______-Gruppe liege weit ausserhalb\ndessen, was eine Holdinggesellschaft tue und habe zu einer faktischen Änderung\nihres Gesellschaftszwecks geführt, ohne dass die Generalversammlung den\nstatutarischen Zweck geändert hätte. Am ausserhalb ihres\nGesellschaftszwecks gelegenen und somit nicht rechtswirksamen Handeln der\nBeklagten ändere nichts, dass ihre Statuten seit November 2000 vorsehen,\ndass sie Sicherheiten aller Art für Verpflichtungen Dritter bestellen\nkönne.\n|\n|\n"}