{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\nentgegen der Beklagten ungeachtet des bei der Nebenintervenientin erfolgten\nEinsetzens dieser Saldoforderung in eine neue Rechnung (Dezember 2003)\nfort.\n|\n|\n|\nG. Übermässige\nBindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Beklagte macht geltend\n(act. 40 Rz. 315 ff.; act. 92 Rz. 116 ff.,\nvgl. auch act. 92 Rz. 91 betreffend Spruchreife), ihr sei gegen\nihren Willen ein rein fremdnütziges Handeln als gruppeninterne Cash Pool\nLeaderin und Clearingstelle aufgezwungen worden und sie habe ungefragt\nsowie ohne Gegenleistung das Bonitätsrisiko gegenüber insolventen\nGruppengesellschaften und Aktionären übernehmen, also ausschliesslich im Interesse\nvon Drittparteien handeln müssen. Sie sei aufgrund dieser ihr aufgedrängten\nRolle in ihrer wirtschaftlichen Freiheit derart eingeschränkt worden, dass\ndie Grundlagen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen seien.\nSchliesslich sei sie deswegen in die Insolvenz getrieben worden. Damit\nliege ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB vor. Rechtsfolge\nsei gemäss Art. 20 OR die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte, welche den\nklägerischen Forderungen zugrunde liegen.\n|\n|\n2.\n|\nGemäss\nArt. 27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern\noder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit\nverletzenden Grade beschränken. Nach dieser Bestimmung sind somit\nsowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den\nhöchstpersönlichen Kernbereich der Persönlichkeit betreffen, unzulässig\n(BGE 136 III 401, E. 5.4). Geht es um die Freiheit der\nwirtschaftlichen Betätigung, ist nach der Rechtsprechung in der Annahme\neines Verstosses gegen Art. 27 ZGB Zurückhaltung geboten: Eine\nvertragliche Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wird nur\ndann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür\neines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in\neinem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz\ngefährdet sind. Dies gilt grundsätzlich auch für juristische Personen (BGE\n138 III 322, E. 4.3.2.; BGE 114 II 159, E. 2a). Indes ist nicht\njede Verpflichtung, welche die finanziellen Möglichkeiten eines Schuldners\nübersteigt und ihn damit der Gefahr einer Insolvenz aussetzt, übermässig im\nSinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung verbietet\nniemandem, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (BGE\n95 II 55). Bei juristischen Personen wird somit ein Verstoss gegen\nArt. 27 Abs. 2 ZGB nur sehr zurückhaltend bejaht (Jagmetti,\na.a.O., S. 107 f. m.w.H.).\n|\n|\n3.\n|\nIndem die Beklagte in der\nX.______-Gruppe gemäss deren Cash Management-Konzept über Jahre hinweg als\nzentrale Abrechnungsstelle fungierte und infolge der vorne (E. V.F.4.)\nbeschriebenen Novationen Debitorenrisiken auf sie abgewälzt wurden, liegt gewiss eine intensive vertragliche Bindung vor. Andererseits ist –\nstets die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen\nvorausgesetzt – insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte\nzumindest buchmässig Erträge aus Zinsdifferenzen (Soll- und Habenzinsen auf\nKontokorrentkonten) erzielte, ihr aus der in Frage stehenden vertraglichen\nBindung also auch Vorteile erwuchsen (vgl. auch vorne, u.a.\nE. V.F.3.). Vor allem aber stand der Beklagten stets die\nHandlungsoption offen, das Konzern-Cash Management innert kurzer Frist zu\nbeenden. Denn wie vorne (E. V.E.4. und V.F.2a) erwogen, weist das dem\nCash Management der X.______-Gruppe zugrundeliegende Rechtsverhältnis\nzumindest Elemente des Kontokorrentkreditvertrags auf. Es kann daher\nmangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung mit einer Frist von sechs\nWochen gekündigt werden (Art. 318 OR analog; vgl. Jagmetti, a.a.O.,\nS. 115 f.). Ausserdem war es die Beklagte selbst, welche – gemäss\nder Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – als zentrale\nAbrechnungsstelle Dreh- und Angelpunkt des Konzernclearings war. Sie musste\ndieses nicht passiv bzw. willenlos über sich ergehen lassen, sondern hätte\ndie Möglichkeit gehabt, sich mittels Weigerung, die Verbuchungsanweisungen\nder Gruppengesellschaften auszuführen, aktiv zu wehren. Dass sie dies getan\nhätte, machte die Beklagte bislang nicht geltend. Vielmehr übte sie gemäss\nder Nebenintervenientin die Rolle als zentrale Abrechnungsstelle über Jahre\nhinweg ohne Widerrede aus. Insgesamt erscheint daher – die Sachverhaltsdarstellung\nder Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – die vertragliche\nBindung der Beklagten in casu nicht als übermässig. Die Beklagte hat trotz\nintensiver vertraglicher Bindung weder sich der Willkür eines anderen\nausgeliefert noch ihre wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem\nexistenzgefährdenden Masse eingeschränkt. Eine Verletzung von Art. 27\nAbs. 2 ZGB ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch Jagmetti,\na.a.O., S. 109; ferner in Bezug auf antizipierte Verrechnungsverträge,\nwelche in casu ebenfalls ein Element des Rechtsverhältnisses bilden [vgl.\nvorne, E. V.F.1. und E. V.F.8a]: Hess/Wyss, AJP 10/1997,\nS. 1222 m.w.H.).\n|\n|\n|\nH. Zwischenfazit\n|\n|\n|\n|\nZusammenfassend lässt sich\naufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen der Beklagten (act. 40\nRz. 315 ff., 356 ff.) nicht sagen, das in der X.______-Gruppe\npraktizierte Forderungs- und Cash-Management gemäss Darstellung der\nNebenintervenientin und damit die hier strittigen Verbuchungen auf\nKontokorrentkonten von Gruppengesellschaften seien aus vertragsrechtlichen\nGründen ungültig.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVI.\n(Gesellschaftsrechtliche Beurteilung)\n|\n|\n|\n|\nA. Zweckkonformität;\nVertretungsrecht\n|\n|\n|\n|\n"}