{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n12.\n|\na) Die Beklagte macht sodann\ngeltend (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156,\n362 ff.; act. 60 Rz. 44 ff.), die klagende Partei habe\nselbst nach eigener Darstellung gar keine Saldoforderung per Monatsende\neingeklagt, sondern angebliche Kontokorrentforderungen per 5. Dezember\n2003 geltend gemacht. Sie habe zwar (unsubstantiiert) behauptet, der Saldo\nsei monatlich (gemeint wohl per Monatsende) gezogen worden, letztmals per\nNovember 2003. Gleichzeitig behaupte die klagende Partei aber jedenfalls in\nBezug auf die Verbuchungen mit der Nebenintervenientin, die Kontokorrente\nseien bis am 5. Dezember 2003 fortgeführt worden. Werde der gezogene\nSaldo in einem Kontokorrentverhältnis nicht bezahlt, sondern dieses –\nentsprechend der Behauptung der klagenden Partei – fortgesetzt, so verliere\nder Saldo seine selbständige Natur und werde zu einem blossen Posten im\nlaufenden, fortgesetzten Kontokorrent. Daher bestehe vorliegend nach\neigener Darstellung der klagenden Partei per 5. Dezember 2003 keine\nNovation (mehr).\n|\n|\nb)\n|\nDiese beklagtische\nArgumentation trifft nicht zu: Entgegen der Beklagten (act. 60\nRz. 43) ist – jedenfalls aus der Gesamtheit der Vorbringen der\nNebenintervenientin (vgl. vorne, E. V.B.) – klar, dass die eingeklagte\nForderung nach Auffassung der Nebenintervenientin auf per 30. November\n2003 entstandenen, novierten Saldoforderungen beruht. Hierzu kommen gemäss\nder Nebenintervenientin bezüglich der V.______ AG und der U.______ AG\neinzig noch Zinsforderungen auf diese behaupteten Saldoguthaben für die\nZeit vom 1. bis 5. Dezember 2003 bzw. werden bezüglich der\nNebenintervenientin vom behaupteten Saldoguthaben gewisse zwischen dem 1.\nund 5. Dezember 2003 erhaltene Gutschriften in Abzug gebracht (vgl.\nvorne, E. V.B.4.). Wie bereits ausgeführt (E. V.F.11b), machte\nsodann die Beklagte bislang nicht in substantiierter Form geltend, dass\nnach dem 30. November 2003 auf den in Frage stehenden\nKontokorrentkonten noch weitere Saldoziehungen und/oder weitere über die\nKontokorrentkonten verbuchte konzerninterne Transaktionen im eigentlichen\nSinne (u.a. nicht Zinsgutschriften) stattfanden. In Bezug auf die V.______\nAG und die U.______ AG wurde ferner von keiner der Parteien behauptet, dass\ndie per 30. November 2003 letztmals gezogenen\nKontokorrentkonten-Salden auf neue Rechnung vorgetragen worden wären.\nHinsichtlich dieser beiden Gesellschaften kann somit zum Vornherein nicht\ngesagt werden, das Kontokorrentverhältnis sei über den 30. November\n2003 hinaus effektiv fortgesetzt worden. Was die Nebenintervenientin\nanbelangt, so brachte diese hingegen sinngemäss selber vor, dass der per\n30. November 2003 gezogene Saldo auf neue Rechnung vorgetragen wurde\n(vgl. act. 28 Rz. 35 am Schluss; act. 72 Rz. 37).\nAlleine dieser Umstand der Verbuchung des – wovon hier einstweilen\nausgegangen wird (vgl. vorne, E. V.A.2.) – novierten\nKontokorrentsaldos per 30. November 2003 in einer neuen Rechnung (Dezember\n2003) bewirkt aber keine Rechtsänderung hinsichtlich dieser nunmehr verbuchten\nSaldoforderung (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 9; Aepli, ZK\nArt. 114-126 OR, Art. 117 N 18) bzw. dass auf die von der\nBeklagten und der Nebenintervenientin gemeinsam festgestellte Richtigkeit\ndieses Saldos per 30. November 2003 wieder zurückgekommen werden\nkönnte (vgl. auch BGE 104 II 190, E. 2c). Anders wäre die Rechtslage\nerst, wenn ein neuer Saldo gezogen und anerkannt wird (vgl. Art. 117\nAbs. 1 und 2 OR). Eine Schuldanerkennung verliert nicht deswegen ihre\nWirkung, weil die Gläubigerin zusätzliche Forderungen geltend macht (so in\ncasu in Bezug auf die V.______ AG und die U.______ AG: Zinsen für 1. bis 5.\nDezember 2003) oder – wie im Falle der Nebenintervenientin –\nzwischenzeitlich ein Teil der Forderungen getilgt wurde (D. Staehelin, ZZZ\n37/2016, S. 26). Nichts anderes lässt sich für den vorliegenden Fall\naus BGE 138 III 797 ableiten. Denn erstens betraf jener Entscheid einzig\ndie betreibungsrechtliche Frage der Eignung einer unterschriftlichen Anerkennung\neines Kontokorrentsaldos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82\nAbs. 1 SchKG bei Vortrag desselben auf neue Rechnung und nicht das\nvorliegend interessierende Vertragsrecht. Zweitens soll auch gemäss diesem\nBundesgerichtsentscheid die Fortführung des Kontokorrents nur dann eine\nSchuldanerkennung aufheben, wenn die Buchungen „einverständlich“ in einem\nfortgesetzten Kontokorrentverhältnis erfolgen (BGE 138 III 797,\nE. 4.2). Das einseitige Einsetzen von Positionen lässt somit die November-Richtigbefundsanzeige\nnicht wirkungslos werden (D. Staehelin, ZZZ 37/2016, S. 26).\nVorliegend kann – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als\nbewiesen vorausgesetzt – nicht gesagt werden, die in Bezug auf die\nNebenintervenientin nach dem 30. November 2003 bis zum\n5. Dezember 2003 von der Beklagten getätigten Verbuchungen seien\neinverständlich geschehen. Denn die Beklagte nahm diese laufenden\nZinsverbuchungen laut Nebenintervenientin selbständig, mithin einseitig,\nvor (act. 28 Rz. 171, 287). Die Nebenintervenientin hatte also im\nMoment ihrer Vornahme keine Möglichkeit zu prüfen, ob diese Verbuchungen\nauf gehörige Weise erfolgten. Dies hätte vielmehr erst anfangs Januar 2004\nnach Erhalt des von der Beklagten erstellten, monatlichen Kontokorrentkonto-Auszugs\ngeschehen können. Indes behauptete bislang keine der Parteien, dass für\nMonate nach dem November 2003 von der Beklagten noch derartige Kontoauszüge\nerstellt und den X.______-Gruppengesellschaften zugestellt worden sind\n(vgl. vorne, E. V.F.11b). Die per 30. November 2003 in Bezug auf\ndie Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG von der\nBeklagten gezogenen und von den genannten Gesellschaften anerkannten und\nsomit novierten Kontokorrentsalden (vgl. vorne, E. V.F.4.) behalten\ndemzufolge weiterhin ihre selbständige Natur. Die Novationen wirken"}