{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n11.\n|\na) Hinsichtlich der Beendigung\ndes Konzernclearings hat die Nebenintervenientin wie erwähnt\n(E. V.B.4.; act. 46 Rz. 3) vorgebracht, mit Eröffnung der\nNachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der\nX.______-Gruppe sei das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die\nX.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling beendet worden. Aus dem Kontext\ndieser Tatsachenbehauptung ist ersichtlich, dass die Nebenintervenientin\ndabei zwar von Cash Pool spricht, jedoch offensichtlich das Konzernclearing\nbzw. das Cash Management als Ganzes meint. Denn gleich anschliessend an\ndieses Vorbringen findet sich der Satz, nach Beendigung des „Cashpools“ hätten\ndie verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe die gegenseitigen\nSalden aus den „Cashpool Transaktionen“ geltend gemacht (vgl. act. 46\nRz. 3). Und dort, wo die Nebenintervenientin das Zustandekommen dieser\nSalden näher darlegt (vgl. z.B. act. 28 Rz. 38 ff.,\n184 ff.; act. 72 Rz. 41 ff., 92 ff.), wird\ndeutlich, dass diese novierten Forderungen die Saldoforderungen aus dem gesamten\nKonzernclearing und nicht nur Forderungen aus Cash-Pooling-Transaktionen\nbetreffen. Weiter hat die Nebenintervenientin mit ihrer Angabe des\nBeendigungszeitpunkts des Cash Managements („mit Eröffnung der Nachlassund Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der\nX.______-Gruppe“) zwar kein exaktes Beendigungsdatum ausdrücklich\nbehauptet. Aus der Gesamtheit ihrer Vorbringen geht aber klar hervor, dass\nsie das Konzernclearing als per 5. Dezember 2003 beendet erachtet: Sie\nhat nämlich keine Verbuchungen und Saldoziehungen behauptet, welche auf\neinen Zeitpunkt nach diesem Datum fallen. Vielmehr macht sie geltend (vgl.\nvorne, E. V.B.4.), dass die Beklagte auf den fraglichen\nKontokorrentkonten letztmals per 30. November 2003 die Salden gezogen\nhabe. In der Zeit danach seien von der Beklagten keine Kontoauszüge zu den\nKontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien zumindest keine solchen\nmehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin, der V.______ AG\nund der U.______ AG übergeben worden. Für die Zeit nach dem\n30. November 2003 hätten sich die Salden bis am 5. Dezember 2003\nnur noch wegen von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, wie üblich über\ndas Kontokorrentkonto verbuchten Zahlungen reduziert (so betreffend die\nNebenintervenientin) respektive wegen – vom 1. bis am 5. Dezember 2003\n– berechneten Zinsgutschriften erhöht (V.______ AG und U.______ AG). Die\nKlage ist demzufolge entgegen der Beklagten (act. 60\nRz. 42 f.; act. 92 Rz. 97) auch bezüglich der Beendigung\ndes Cash Managements hinreichend substantiiert.\n|\n|\nb)\n|\nIn materiellrechtlicher\nHinsicht ist zu den Darlegungen der Nebenintervenientin betreffend die\nBeendigung des Cash Managements in der X.______-Gruppe (Cash Pooling und\nKonzernclearing) zunächst zu bemerken, dass die Bewilligung der Nachlassstundung\nentgegen dem, was die Nebenintervenientin mit ihrem entsprechenden Vorbringen\nsuggeriert, nicht dazu führt, dass laufende Verträge von Gesetzes wegen\naufgelöst würden (vgl. Art. 297 SchKG; Hunkeler, KUKO SchKG,\nArt 297 N 11). Ihre Sachverhaltsdarstellung hier einstweilen als\nbewiesen vorausgesetzt, trifft es aber dennoch zu, dass das fragliche Konzernclearing\nund Cash Pooling jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden\nGruppengesellschaften (Beklagte, Nebenintervenientin, V.______ AG und\nU.______ AG) per 5. Dezember 2003 beendet wurde. Hat nämlich die\nBeklagte nach diesem Datum auf den fraglichen Kontokorrentkonten keine Verbuchungen\ngruppeninterner Forderungen und keine Saldoziehungen mehr vorgenommen – die\nBeklagte äusserte bisher keine konkreten Behauptungen weiterer Verbuchungen\nund/oder Saldoziehungen in der Zeit nach diesem Datum –, so liegt darin in\nVerbindung mit dem Verhalten der Nebenintervenientin, der V.______ AG und\nder U.______ AG, nach dem 30. November 2003 keine konzerninternen\nForderungen und Schulden mehr über das Konzernclearing abgewickelt zu haben\nsowie noch bis am 5. Dezember 2003 erhaltene Zahlungen in Abzug zu bringen\nbzw. Zinsen auf Guthaben geltend zu machen, eine konkludente einvernehmliche\nbzw. gemeinsame Beendigung des dem Konzernclearing und Cash Pooling zugrunde\nliegenden Vertragsverhältnisses per 5. Dezember 2003\n(Aufhebungsfreiheit als Teil der in Art. 19 Abs. 1 OR normierten\nVertragsfreiheit; vgl. Huguenin, BSK OR I, Art. 19 N 10). Sofern\nalso die Beklagte in der Duplik nicht noch gegenteilige substantiierte\nTatsachenbehauptungen vorbringt, wird der Beweis für die Beendigung der\nInnominatvertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin,\nder V.______ AG bzw. der U.______ AG am 5. Dezember 2003 als erbracht\nzu betrachten sein.\n|\n|\nc)\n|\nIst aber einmal bewiesen, dass\ndas Cash Management-Verhältnis per dann beendet worden ist, so ist es ohne\nweiteres zulässig, die behaupteten, aus diesem Innominatvertragsverhältnis\nbei dessen Beendigung bestehenden Saldoforderungen – wie geschehen (vgl.\nvorne, E. IV.) – später an Dritte abzutreten (dies ist zwischen den Parteien\nunstrittig, vgl. act. 60 Rz. 48 act. 46 Rz. 3 f.).\nDenn das einem Kontokorrentverhältnis immanente Abtretungsverbot besteht\nzwar während dessen Dauer, nicht aber nach Beendigung desselben (Gabriel,\nBSK OR I, Art. 117 N 3, 14). Die in der vorliegenden\nAngelegenheit erfolgten Abtretungen sind somit – bei bewiesener Beendigung\nder Cash Management-Innominatvertragsverhältnisse per 5. Dezember 2003\n– auch insofern zulässig.\n|\n|\n"}