{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n9.\n|\nWas den Vertragsschluss\nanbelangt, so ist zwischen den Parteien unstrittig (act. 28\nRz. 16; act. 40 Rz. 103), dass QX.______ am 17. Oktober\n1996 die mit „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ betitelte\nKonzernweisung Nr. 18/96 (act. 30/1) erliess. Auf den ersten\nBlick mangelt es infolge dieser einseitigen Weisung an übereinstimmenden\ngegenseitigen Willensäusserungen der involvierten Gruppengesellschaften,\ndie unabdingbare Voraussetzung jedes Vertragsschlusses ist (Art. 1\nOR). Indes liegt ein zumindest konkludenter Vertragsschluss vor, entspräche\nes doch gewiss nicht der Meinung der einzelnen beteiligten\nGruppengesellschaften, dass die beträchtliche Beträge betreffenden Verrechnungen\nbzw. Bildungen von gruppenweiten Nettoguthaben bzw. -schulden über eine\nderart lange Zeit (zumindest seit Oktober 1996 bis Ende 2003) ohne jede\nvertragliche Grundlage erfolgten. Vielmehr besteht bzw. bestand aufgrund\ndieser Umstände unter den Beteiligten stillschweigend Einigkeit, dass\nentsprechend diesen Verrechnungen und Nettoguthabens-Bildungen bzw.\nNettoschulden-Anhäufungen vertragliche Forderungen auf Rückzahlung, Zins\netc. bzw. Verpflichtungen entstehen sollen (vgl. auch Jagmetti, a.a.O.,\nS. 87 f.). Der Vertragsschluss unter den beteiligten\nGruppengesellschaften betreffend Cash Management der X.______-Gruppe ist\nangesichts der genannten Konzernweisung spätestens gegen Ende des Jahres\n1996 erfolgt. Gemäss dem Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin bestehen\naber Anzeichen, dass dieses Cash Management (Konzernclearing und Cash\nPooling) in der X.______-Gruppe bereits zuvor praktiziert wurde. Die\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt,\nist es aber letztlich für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage\nirrelevant, wann genau dieser Vertragsschluss erfolgte. Denn für die von\nder Nebenintervenientin angestrebte Anwendung von Art. 117 OR ist es\nohne Bedeutung, wann das Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist,\nknüpft diese Bestimmung doch nur an die Saldoanerkennung eine (positive)\nRechtsfolge (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 7; HGer\nZH, HG 110233 vom 15. Juli 2014, E. 2.3.2.1. m.w.H.).\n|\n|\n10.\n|\nFür die Beurteilung der\nvorliegenden Kollokationsklage braucht sodann nicht ermittelt zu werden,\nwelche Gesellschaften der X.______-Gruppe genau ins Cash Management\ninvolviert waren. Unstrittig nahmen nämlich jedenfalls die Beklagte, die\nNebenintervenientin, die U.______ AG und die V.______ AG an diesem teil\n(act. 28 Rz. 15 ff.; act. 40 Rz. 313 f. sowie\n362: indem die Beklagte die Richtigkeit der eingereichten\nKontokorrentkontoauszüge aus ihrer Buchhaltung anerkennt, anerkennt sie\nauch eine Teilnahme der in diesen Kontoauszügen genannten Gesellschaften am\nunstrittig [act. 40 Rz. 212, 103] in der X.______-Gruppe\nimplementierten Cash Management) und es sind in casu – wenn die\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen ist – ohnehin\neinzig die Saldoforderungen der letzteren Gesellschaften gegen die Beklagte\nzu beurteilen und nicht das Cash Management System der X.______-Gruppe insgesamt.\n|\n|\n"}