{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n8.\n|\na) Insgesamt ist nach dem\nGesagten das in der X.______-Gruppe praktizierte Konzernclearing – die\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen unterstellt –\nals ein dem Kontokorrentkreditvertrag ähnliches, mehrparteiliches Innominatvertragsverhältnis\nzu qualifizieren. Als Bestandteile weist es einen antizipierten\nVerrechnungsvertrag, eine Kontokorrentabrede sowie darlehens- und\nauftragsrechtliche Elemente und solche der Schuldanerkennung (Art. 17\nOR) sowie der Novation (Art. 116 f. OR) auf. Die beklagtische\nAussage (act. 40 Rz. 256), beim von der Nebenintervenientin\nvorgebrachten Klagefundament handle es sich um ein auf den historischen\nundurchsichtigen Geschäftspraktiken von QX.______ fussendes Konstrukt, das\n„an allen Ecken und Enden“ nicht aufgehe, trifft somit nicht zu. Vielmehr\nliegt ein multilaterales Netting vor, wie es in Konzernen durchaus üblich\nist (vgl. vorne, E. V.E.1.). Ausserdem hat die Beklagte selber\nanerkannt (act. 40 Rz. 362), dass die von der Nebenintervenientin\nins Recht gelegten Auszüge aus in ihrer Buchhaltung geführten\nKontokorrentkonten tatsächlich so lauteten wie eingereicht.\n|\n|\nb)\n|\nZu verneinen ist das Vorliegen\neiner einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Denn die Durchführung des\nCash Managements in der X.______-Gruppe beruht gemäss den Vorbringen den\nParteien (u.a. act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103, 212)\nnicht auf einem gemeinsam durch die teilnehmenden Gruppengesellschaften als\ngleichberechtigte Partner getroffenen Entscheid, sondern vielmehr auf\neinseitiger Weisung durch die Konzernleitung (vgl. die von QX.______ erlassene\nKonzernweisung 18/96, act. 30/1). Die mit dem Konzernclearing und dem\nCash Pooling verfolgten Zwecke der Reduktion der Zahlungsverkehrskosten des\nKonzerns bzw. der Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung liegen primär\nim Interesse der Konzernleitung. Es kann somit nicht gesagt werden, die\nDurchführung des Konzernclearings und Cash Poolings beruhe auf dem\ngemeinsamen Willen der teilnehmenden Gruppengesellschaften, ein gemeinsames\nZiel durch partnerschaftliches Zusammenwirken zu erreichen (affectatio societatis).\nVielmehr hat die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe für die\nteilnehmenden Gruppengesellschaften austauschvertraglichen Charakter. Denn\ndiese Gesellschaften müssen infolge des Konzernclearings einerseits gewärtigen,\ndass sie ihre Forderungen nicht direkt gegen andere Konzerngesellschaften\nselber geltend machen dürfen bzw. sie konzerninterne Schulden in jedem Fall\nan die Beklagte zu leisten haben. Andererseits erhalten sie auf ihren aus\ndem Konzernclearing allenfalls resultierenden Netto-Netto-Guthaben Zins\nbzw. erhalten sie bei Netto-Netto-Schulden eine Kreditmöglichkeit und zudem\nprofitieren sie von insgesamt günstigeren Zahlungsverkehrskosten. Diese\nVorteile geniesst auch die Beklagte, soweit sie selber konzerninterne\nForderungen oder Schulden hat. Bei ihr kommt aber zusätzlich hinzu, dass\nsie – so die hier als bewiesen angenommene Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin (act. 72 Rz. 34) – von Einnahmen aus den\nZinsdifferenzen profitiert. Im Gegenzug hat sie die Verbuchungen,\nKontoführungen und Saldoziehungen vorzunehmen (zum Ganzen vgl. auch Jagmetti,\na.a.O., S. 94 f.). Es liegen somit je parteispezifische\nInteressen vor, weshalb ein auftragsrechtliche Elemente aufweisendes\nInnominatvertragsverhältnis und nicht eine einfache Gesellschaft besteht\n(Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34). Ausserdem ist zu beachten,\ndass gemäss der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 18-21) den\nteilnehmenden Gruppengesellschaften gegenüber der als zentrale\nVerrechnungspartei handelnden Beklagten in Bezug auf jede einzelne\nkonzerninterne Transaktion ein Weisungsrecht bezüglich deren Verbuchung in\nden Kontokorrentkonten zusteht (anders nur bezüglich Zinsverbuchungen, vgl.\nE. V.F.12b), was ebenfalls für Auftragsrecht und gegen eine einfache\nGesellschaft spricht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34).\n|\n|\nc)\n|\nBezüglich des Cash Poolings\n(zweite Komponente des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash\nManagements, vgl. vorne, E. III.3a) braucht – so denn die Sachverhaltsdarstellung\nder Nebenintervenientin bewiesen ist – keine abschliessende rechtliche\nEinordnung vorgenommen zu werden. Dies, weil die aus dem Cash Pooling entstandenen,\nals Darlehen zu qualifizierenden Forderungen (vgl. vorne, E. V.E.5.)\nvia das Konzernclearing verbucht wurden, also in den sich ergebenden, novierten\nSaldoforderungen enthalten sind.\n|\n|\n"}