{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n5.\n|\nDie infolge dieser Novationen\nneu entstehenden Forderungen bzw. Schulden haben – wie vorne dargelegt\n(E. V.E.2d) – eine eigene Identität und rechtliche Qualifikation.\nImmerhin aber sind die vorliegend behaupteten Saldoforderungen (Guthaben\naus Kontokorrent der Nebenintervenientin, der U.______ AG und der V.______\nAG) zumindest als darlehensähnlich zu klassifizieren (vgl. auch hinten,\nE. VI.B.3a), wuchsen sie doch nach Darstellung der Nebenintervenientin\n(act. 28 Rz. 33, 179, 297) über mehrere Jahre hinweg zumeist\nkontinuierlich an, womit ein Element der Kreditierung vorliegt. Eine\nweitere Konsequenz der – sofern sich die Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin wird beweisen lassen – erfolgten Saldoziehungen und\nNovationen besteht darin, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten\n(u.a. act. 40 Rz. 22; act. 92 Rz. 93 f.) eine\ndetaillierte Substantiierung der Transaktionen bzw. Rechtsgeschäfte, welche\ndie eingeklagten Kontokorrentsalden ergeben, erübrigt (vgl. auch BGer\n4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3 e contrario). Aufgrund der\nNovationswirkung ist es diesfalls auch nicht erforderlich, dass die\nNebenintervenientin für die einzelnen, auf den Kontokorrentkonten\nvorgenommenen Verbuchungen Behauptungen zur Frage aufstellt, welche\nGruppengesellschaft die Beklagte konkret jeweils angewiesen haben soll,\nwelche einzelne Verbuchung zu tätigen sowie dass das Gericht die Frage des\nVorliegens solcher Verbuchungsanweisungen in einem Beweisverfahren klärt\n(so aber die Beklagte, act. 40 Rz. 224 f.; vgl. auch\nact. 40 Rz. 231, wo die Beklagte das Vorliegen solcher\nAnweisungen bestreitet und act. 40 Rz. 233, wonach diese von der\nNebenintervenientin behaupteten Anweisungen gemäss dem sogenannten\n„C.______-Borderau“ in vielen Fällen widersprüchlich und somit unbeachtlich\nseien). Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei diesen Verbuchungsanweisungen\nnach dem Gesagten nicht um Anweisungen im Sinne von Art. 466 ff.\nOR handelt und die Nebenintervenientin entgegen der Beklagten (act. 40\nRz. 74 ff., 224 ff.; vgl. auch act. 92 Rz. 115 und\nRz. 91, wonach auch die Beklagte diese Frage als spruchreif erachtet)\nin ihren Darlegungen bei Verwendung des Begriffs „Anweisungen“ klarerweise\nauch nicht (durchwegs) solche meinte (vgl. act. 72 Rz. 225). Auf\ndie diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen\nzu werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nebenintervenientin zwar\nim Zusammenhang mit dem Einsetzen der einzelnen, über das Konzernclearing\nabgewickelten Forderungen in die Kontokorrrentkonten Gegenansprüche der\nBeklagten anerkannt hat, aber mit der Kollokationsklage klarerweise\nnovierte Saldoforderungen geltend macht, bei welchen diese anerkannten\nGegenforderungen zuvor bereits laufend verrechnet wurden. Der Beklagten\nkann somit nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt (act. 40\nRz. 46 ff.), die Klage könnte erst im Umfang eines\nCHF 3‘393‘110‘224.12 (Total der angeblich von der Nebenintervenientin\nanerkannten Ansprüche) übersteigenden Mehrbetrages gutgeheissen werden.\n|\n|\n6.\n|\nSoweit die Beklagte im Übrigen\nder Ansicht ist, gewisse Positionen seien in den fraglichen\nKontokorrentkonten zu Unrecht verbucht worden (vgl. act. 40 Rz. 93, wo sie\nvorbringt, die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Forderungen\ngründeten nicht auf geschäftlichen Transaktionen mit ihr sowie act. 40\nRz. 383 ff.: behauptete Rechtsgrundlosigkeit der den geltend\ngemachten Forderungen zugrundeliegenden Buchungen auf den\nKontokorrentkonten), so trifft infolge der Novationen sie hierfür die\nBehauptungs- und Beweislast (vgl. vorne, E. V.E.2e). Aus den gleichen\nGründen kann im Falle, dass die Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin bewiesen und somit das Vorliegen von Novationen zu\nbejahen ist, eine Klageabweisung entgegen der Vorinstanz (act.\nE. IV.6.) und dem Liquidator der Beklagten (act. 2/1 S. 1)\nnicht damit begründet werden, die eingeklagte Forderung der Klägerin beruhe\nauf „gruppeninternen, im Einzelnen nicht durchwegs nachvollziehbaren\nKontokorrent-Buchungen ohne ersichtlichen Rechtsgrund“ (zutreffend insofern\ndie Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 57).\n|\n|\n7.\n|\nFür den Fall jedoch, dass sich\ndie Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bezüglich\nSaldoziehungen und -anerkennungen nicht wird beweisen lassen und als Folge\ndaraus keine Novationen vorliegen, ist der Beklagten darin beizupflichten,\ndass seitens der Nebenintervenientin eine ungenügende Substantiierung der\neingeklagten Forderungen besteht und die Klage bereits aus diesem Grund\nabzuweisen wäre. Denn diesfalls müsste die klagende Partei je für die\nNebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG die ursprünglichen\nEinzelforderungen im zum Zeitpunkt der Beendigung des Konzernclearings noch\nbestehenden Betrag benennen und den Bestand jedes einzelnen Postens bzw.\ndessen Untergang durch Verrechnung nachweisen (Jagmetti, a.a.O., S. 78\nm.w.H.). Insbesondere bezüglich den Bestand und somit u.a. auch bezüglich\nden Rechtsgründen der in Frage stehenden, über das Konzernclearing\nverbuchten Transaktionen blieb aber die Nebenintervenientin für den Fall\nfehlender Novationen in allen ihrer Rechtsschriften (act. 28, 46, 54,\n72, 87) trotz entsprechender Substantiierungsaufforderung seitens der\nBeklagten (u.a. act. 40 Rz. 22) genügend spezifische Angaben\nsowie Beweisofferten schuldig (vgl. vorne, E. II.F.).\n|\n|\n"}