{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\na) Die nach Darstellung der\nNebenintervenientin jeden Monat gezogenen Salden der konzerninternen\nKontokorrentkonten wurden jeweils noviert, sobald die Beklagte als zentrale\nAbrechnungsstelle einerseits und die am Cash Management teilnehmenden\nGruppengesellschaften andererseits diese anerkannt haben (vorne,\nE. V.E.2c). Jedenfalls behauptete die Beklagte bislang nicht in\nsubstantiierter Weise eine anderslautende Parteivereinbarung, wonach durch\ndie Saldoziehungen keine Novation bewirkt worden sei (Art. 117\nAbs. 2 OR; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, Band II, 10.\nAufl., Zürich 2014, N 3162). Ohnehin dürfte es vorliegend aufgrund der\nerwähnten Konzernweisung (act. 30/1) nicht dem Parteiwillen\nentsprechen, im Streitfall sämtliche Transaktionen seit Implementierung des\nCash Managements im Einzelnen aufrollen zu müssen (vgl. auch – für das Cash\nPooling – Jagmetti, a.a.O., S. 92).\n|\n|\nb)\n|\nIm Einzelnen ergeben sich – so\ndenn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen sein wird\n– diese Novationen daraus, dass – gemäss der Nebenintervenientin (act. 72\nRz. 164) – die Beklagte selbst die fraglichen Transaktionen verbucht,\nallmonatlich die Kontokorrentkonto-Auszüge erstellt und die Salden gezogen\nsowie die Kontoauszüge den involvierten Gruppengesellschaften zugestellt\nhat. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 364)\nbedeuten diese Tatsachen (Erstellen der Kontoauszüge, Ziehung der Salden\nund Zustellung der Kontoauszüge durch die Beklagte), dass diese die\nfraglichen Salden anerkannt hat (vgl. vorne, E. V.E.2c). Sofern die\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen angesehen\nwerden kann (und die Beklagte im Rahmen der Duplik nicht noch substantiiert\ngeltend machen wird sowie hernach zu beweisen vermag, dass innert nach den\nUmständen angemessener Frist Widerspruch erhoben wurde), ist die Anerkennung\nder Salden durch die Teilnehmergesellschaften – hier relevant: durch die Nebenintervenientin,\ndie U.______ AG und die V.______ AG – jeweils stillschweigend erfolgt, was\nzulässig ist. Zwar mag es – wie die Beklagte geltend macht (act. 40\nRz. 381) – in Konzernverbunden üblich sein, schriftliche\nSaldobestätigungen einzuholen, rechtlich zwingend erforderlich für die\nAnnahme einer Saldoanerkennung ist dies jedoch nicht (vgl. zum Ganzen\nvorne, E. V.E.2c). Demnach liegt – die Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – sowohl bei der Beklagten\nals auch bei der Nebenintervenientin respektive der V.______ AG und der\nU.______ AG in Bezug auf die Kontokorrentsalden entgegen der Beklagten\n(act. 40 Rz. 382) jeweils monatlich ein Novierungswille vor bzw.\nist ein solcher zu vermuten (Art. 117 Abs. 2 OR).\n|\n|\nc)\n|\nSofern sich ergeben wird, dass\ndie Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen zu\nbetrachten ist, ist es im Übrigen unschädlich, dass die Nebenintervenientin\nbezüglich der Höhe der gruppeninternen Soll- und Habenzinsen sowie der Modalitäten\nfür deren Vereinbarung unter den Gesellschaften keine detaillierten Tatsachenbehauptungen\nvorbrachte. Denn – wie die Nebenintervenientin geltend gemacht hat\n(act. 28 Rz. 171, 287) und sich auch in den bei den Akten\nliegenden Kontoauszügen zeigt (act. 30/10-17, 30/129-138; vgl.\ninsbesondere die hier interessierenden Kontoauszüge für den Monat November\n2003, act. 30/17, 30/138) – erfolgte die Zinsberechnung und\n-verbuchung jeweils vor der Saldoziehung. Sie ist also in den von der\nBeklagten gezogenen und den Gruppengesellschaften mitgeteilten sowie von\ndiesen stillschweigend anerkannten monatlichen Salden, mithin in den novierten\nForderungen, miterfasst. Somit gelten die Zinsenhöhe und -berechnung als\nkonkludent anerkannt.\n|\n|\n"}