{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\na) Aufgrund der bei der\nBeklagten geführten Verrechnungskonten weist das unter den beteiligten\nGesellschaften der X.______-Gruppe bestehende Vertragsverhältnis ferner\nÄhnlichkeiten zu einem Kontokorrentkreditverhältnis auf, wobei ein beidseitiges\nKreditverhältnis besteht, da Schuldner- und Gläubigerposition von einer\nAbrechnungsperiode zur nächsten wechseln können (vgl. auch – in Bezug auf\ndas Cash Pooling, nicht aber das Konzernclearing – Jagmetti, a.a.O.,\nS. 90). Die nach Darstellung der Nebenintervenientin von den\nGruppengesellschaften an die Beklagte erteilten Aufträge zur Vornahme\nkonzerninterner Verrechnungen und Verbuchungen auf ihrem Kontokorrent\nbeinhalten zudem auch ein girovertragsähnliches Element.\n|\n|\nb)\n|\nDie Beklagte wendet ein\n(act. 40 Rz. 373-375), es liege in casu konzeptionell keine\nAusgangskonstellation vor, welche überhaupt eine Kontokorrentabrede\nerlauben würde. Denn ein Kontokorrent setze vorbestehende wechselseitige\nAnsprüche voraus, was im hier interessierenden Verhältnis zwischen der\nBeklagten und der Nebenintervenientin, der V.______ AG bzw. der U.______ AG\nnicht der Fall sei. Sie (die Beklagte) sei an den behaupteten, unter den\nGesellschaften der X.______-Gruppe abgeschlossenen Rechtsgeschäften nicht\nbeteiligt gewesen, mithin mit diesen in keinem Rechtsverhältnis gestanden.\n|\n|\nc)\n|\nDem kann nicht gefolgt werden.\nEntscheidend für das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ist das\nVorhandensein eines Vertragswillens der Parteien, eine Vielzahl\ngegenseitiger Ansprüche durch eine einzige Forderung, den Saldo, ersetzen\nzu wollen (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 4). Ein solcher\nVertragswille ist in casu – bei bewiesener Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin – zu bejahen, denn er ergibt sich aus der\nKonzernweisung 18/96 vom 17. Oktober 1996 (act. 30/1, vgl. dort\ninsbesondere Ziff. 4 sowie den letzten Abschnitt) in Verbindung mit\nder Tatsache, dass die fragliche Verrechnung konzerninterner Forderungen\nüber Jahre hinweg von den beteiligten Gruppengesellschaften betrieben\nwurde. Ferner finden zur Ermöglichung der beschriebenen konzernweiten\nVerrechnung bzw. zentralen Verbuchung konzerninterner Forderungen im\nzwischen den Gruppengesellschaften vorliegenden Mehrparteienverhältnis\njeweils zunächst Novationen der betreffenden, zunächst bilateralen konzerninternen\nVerträge (im Falle eines Kaufvertrags: Verkäufer-Käufer) statt, wodurch\ndiese durch zwei neue Verträge (Verkäufer-zentrale Abrechnungsstelle,\nzentrale Abrechnungsstelle-Käufer) ersetzt werden, in deren aller Mitte die\nBeklagte als zentrale Abrechnungsstelle steht (Essebier/Kühn, AJP 2011,\nS. 653). Indem die mit diesen so entstandenen Verträgen verbundenen\nForderungen und Schulden in die fraglichen Kontokorrentkonten eingesetzt\nwerden, liegen entgegen der Beklagten somit sehr wohl vorbestehende\nAnsprüche, in welche auch die Beklagte involviert ist, bzw. eine\nzivilrechtliche causa für die Verbuchungen (vgl. die diesbezüglichen\ngegenteiligen Ausführungen der Beklagten in act. 40\nRz. 383 ff.) vor (beachte zudem die erwähnte [E. V.F.1.]\nauftragsrechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Tätigsein als zentrale\nAbrechnungsstelle). Aus denselben Gründen (Ersetzen eines konzerninternen\nVertragsverhältnisses durch zwei neue Verträge bzw. Forderungen/Schulden;\nauftragsrechtliche Elemente) liegen im Zusammenhang mit den von der\nBeklagten vorgenommenen Verbuchungen auch keine Schenkungen bzw.\nSchenkungsversprechen vor (so die Beklagte, vgl. act. 40 N 80,\n351 ff.; act. 92 Rz. 120 f. sowie Rz. 91). Dies, zumal\n– die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt\n– die Beklagte aus der Differenz der Zinsen auf den Kontokorrentguthaben\nbzw. -schulden Erträge erzielte (vgl. u.a. act. 72 Rz. 34). Dass\ndie behaupteten Forderungen der drei Gruppengesellschaften V.______ AG,\nU.______ AG und Nebenintervenientin gegen die Beklagte in deren Bilanzen\nteilweise nicht als Kontokorrentforderungen, sondern unter anderen Bezeichnungen\n(„Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften“,\n„Darlehen C.______“, „Forderungen C.______“) ausgewiesen wurden (vgl. z.B.\nact. 30/18, 30/139, 30/339), ist im Übrigen entgegen der Beklagten\n(act. 40 Rz. 376) unschädlich (Art. 18 Abs. 1 OR\nanalog).\n|\n|\n3.\n|\nNach – hier einstweilen als\nbewiesen unterstellter – Darstellung der Nebenintervenientin (act. 28\nRz. 15; vgl. zur diesbezüglichen Bestreitung der Beklagten\nact. 40 Rz. 262) wird mit dem in der X.______-Gruppe\npraktizierten Netting insbesondere bezweckt, „ein Durcheinander von\ngegenseitigen Forderungsverhältnissen zwischen den Konzerngesellschaften“\nzu vermeiden (vgl. auch act 30/1 am Ende). Im Allgemeinen ist primäres\nZiel eines solchen Nettings sodann, dank verringerter Anzahl effektiver\nZahlungsströme die Zahlungsverkehrskosten des Konzerns zu senken (Giegerich,\nST 10/02, S. 872; Jagmetti, a.a.O., S. 57; vgl. auch\nact. 30/1 Ziff. 4, wonach unter den beteiligten\nKonzerngesellschaften der Kassen-, Postcheck- und Bankverkehr nicht\ngestattet ist). Insofern weist das zwischen den beteiligten Gruppengesellschaften\nbetreffend Konzernclearing bestehende Vertragsverhältnis als solches\nhöchstens in untergeordnetem Masse darlehens- und/oder\nhinterlegungsrechtliche Elemente auf (anders die novierten Saldoforderungen,\nvgl. sogleich sowie – indes für das Cash Pooling, nicht für das Netting –\nJagmetti, a.a.O., S. 81, 91).\n|\n|\n"}