{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\nIm Verkehr zwischen einer\nGeschäftsbank und deren Kunden wird bei Eröffnung eines Bankkontos in der\nRegel zusammen mit dem Kontokorrentvertrag stillschweigend ein Girovertrag\nabgeschlossen. In einem Girovertrag verpflichtet sich die Bank gegenüber\nihrem Kunden, gegen Entgelt den bargeldlosen Zahlungsverkehr für ihn\nabzuwickeln, d.h. Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen und eingehende\nÜberweisungen entgegenzunehmen sowie seinem Konto gutzuschreiben. Der Girovertrag\nuntersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts, wobei die einzelnen Überweisungsaufträge\nWeisungen im Sinne von Art. 397 OR darstellen, mit denen der Girovertrag\nkonkretisiert wird (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 81 f.\nm.w.H.).\n|\n|\n4.\n|\nZusätzlich zum Kontokorrentund zum Girovertrag sowie auf diesen aufbauend wird im Bankenverkehr\noftmals ein Kontokorrentkreditvertrag abgeschlossen. Mit diesem\nVertrag erlaubt die Bank ihrem Kunden, sein Kontokorrent im Rahmen der\ngewährten Kreditlimite nach Bedarf zu überziehen. Den beanspruchten Kredit\ndarf er jederzeit zurückzahlen und wieder neu beanspruchen. Für den\nZeitraum und Betrag der effektiven Kreditbeanspruchung hat der Kunde der\nBank Schuldzinsen zu bezahlen. Diese sowie die Bezüge und Rückzahlungen\nwerden im Kontokorrent verbucht. Unter Umständen wird sodann der Wert der\nKreditmöglichkeit als solcher durch eine – unabhängig von der effektiven\nBeanspruchung des Kredits geschuldeten – Bereitstellungsgebühr abgegolten.\nBeim Kontokorrentkreditvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag\nsui generis, auf den vorab Darlehensrecht zur Anwendung gelangt (zum\nGanzen: Jagmetti, a.a.O., S. 82 ff. m.w.H.).\n|\n|\n5.\n|\nUnter dem Begriff „Cash\nPooling“ versteht man den konzerninternen Liquiditätsausgleich zwischen\nallen am Pool beteiligten Konzerngesellschaften und die Konzentration der Nettoliquidität\ndes Konzerns an einem Ort. In der Praxis erfolgt dieser Liquiditätsausgleich\nnicht direkt zwischen den einzelnen Teilnehmergesellschaften, sondern via\nMuttergesellschaft oder via eine spezielle Konzernfinanzgesellschaft, die\nals Poolführerin amtet. Jede Teilnehmergesellschaft, welche einen\nLiquiditätsüberschuss auf ihrem Konto aufweist, überweist diesen auf das\nKonto der Poolführerin. Umgekehrt erhalten die Teilnehmergesellschaften mit\neinem Mangel an Liquidität vom Konto der Poolführerin die notwendigen\nMittel. Durch das so vollzogene Cash Pooling entstehen konzerninterne\nForderungen auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zwischen den einzelnen\nTeilnehmergesellschaften einerseits und der Poolführerin andererseits (zum\nGanzen: Jagmetti, a.a.O., S. 58 f. m.w.H.). Forderungen einer am\nCash Pool teilnehmenden Konzerngesellschaft aus diesem Cash Pooling gegen\ndie Poolführerin werden von Rechtsprechung und Lehre einhellig als Darlehen\nqualifiziert (Glanzmann/Wolf, GesKR 2014, S. 265 m.w.H.; Brand,\nKonzernorganisationsrechtliche Grenzen von Upstream-Darlehen, Diss. Bern\n2014, SSHW 326, Zürich/St. Gallen 2015, N 472 m.w.H.; BGer\n4A_248/2012 vom 7. Januar 2013, E. 2).\n|\n|\n|\nF. Subsumtion: Qualifikation des Cash Managements\n|\n|\n|\n|\nNimmt\nman die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen an (vgl.\nvorne, E. V.A.2.), so ist das von ihr beschriebene Cash Management im\nLichte der vorstehenden Erwägungen (E. V.E.1.-5.) vertragsrechtlich wie\nfolgt zu qualifizieren:\n|\n|\n1.\n|\nEs liegt ein Mehrparteienverhältnis\nvor, da eine Vielzahl von Gesellschaften der X.______-Gruppe – welche\nunstrittig (act. 28 Rz. 9 ff.; act. 40\nRz. 102 ff.) einen Konzern darstellt (vgl. vorne, E. V.E.1a\nund hinten, E. VI.A.4b) – involviert sind. Dieses baut auf einem\ngruppenweiten, antizipierten Verrechnungs(ermächtigungs-) vertrag auf (vgl.\nauch Hess/Wyss, AJP 10/1997, S. 1222; Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art.\n120 N 304 ff. m.w.H.), wonach alle Gruppengesellschaften erstens\nverpflichtet und berechtigt sind, untereinander alle gegenseitigen,\ngruppeninternen Forderungen zu verrechnen und Leistungen anzurechnen und\nzweitens sich verpflichten, ihre so entstehenden Nettoguthaben gegen die\nSumme ihrer Nettoverbindlichkeiten zu verrechnen, womit Netto-Netto-Salden\nentstehen (multilaterales Netting, vgl. soeben, E. V.E.1b-c; insofern\nzutreffend die Nebenintervenientin in act. 28 Rz. 14 f.).\nDie Beklagte wird dabei – abgesehen davon, dass sie wie andere\nGruppengesellschaften bezüglich ihrer konzerninternen Forderungen ebenfalls\nam Konzernclearing teilnimmt – als zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet\n(vgl. nur die Bezeichnung „C.______-Kontokorrent“, act. 30/1). Sie hat\nsich verpflichtet (vgl. v.a. act. 30/1), Konten für die beteiligten\nGruppengesellschaften zu führen, die konzerninternen Transaktionen respektive\ndie dabei entstehenden Forderungen bzw. Schulden in diesen Konten einzusetzen,\ndarüber im Sinne einer laufenden Rechnung (vgl. Jagmetti, a.a.O.,\nS. 77 f.) abzurechnen sowie die einzelnen Netto-Netto-Salden zu\nziehen und auf den entsprechenden Nettoguthaben bzw. -schulden\ngruppeninterne Soll- bzw. Habenszinsen zu berechnen. Damit liegt auch ein\nauftragsrechtliches Element vor (vgl. auch Gabriel, BSK OR I,\nArt. 117 N 3; Jagmetti, a.a.O., S. 94). Nachdem die Beklagte\ndiese Rolle als zentrale Abrechnungsstelle – nach Darstellung der\nNebenintervenientin – über viele Jahre hinweg ausgeübt und somit zumindest\nkonkludent akzeptiert hat, lässt sich dabei entgegen der Beklagten\n(act. 40 Rz. 344, 373) nicht sagen, sie hätte hierfür gleichsam\nwillenlos bzw. zwangsweise „herhalten“ müssen (vgl. auch hinten,\nE. V.G.).\n|\n|\n"}