{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\na) Der Kontokorrentvertrag\nbesteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „in der Abrede zweier\nin einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von\ndiesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrechnungstermin zu\nstunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur\nals Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln. Er enthält\neinen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle\nvom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entweder\nlaufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden“\n(BGer 4C.50/2004 vom 23. April 2004, E. 4.3 m.w.H.; BGE 100 III\n79, E. 3; vgl. auch die Hinweise bei Jagmetti, a.a.O., S. 76; zum\nsog. faktischen Kontokorrentverhältnis vgl. Gabriel, BSK OR I,\nArt. 117 N 2; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 4). Durch\ndie Verrechnung gehen die sich gegenüberstehenden Forderungen bis zur Höhe\ndes Saldos unter.\n|\n|\nb)\n|\nEine der Parteien oder ein\nDritter (z.B. ein Treuhänder) führt das Konto, d.h. die nach Haben und Soll\ngeführte Rechnung über die gegenseitigen Forderungen. Die Pflicht zur\nKontoführung besteht dabei aufgrund eines Auftragsverhältnisses (Aepli, ZK\nArt. 114-126 OR, Art. 117 N 17).\n|\n|\nc)\n|\nAnders als im Allgemeinen (vgl.\nArt. 116 Abs. 1 OR) ist im Kontokorrentverhältnis eine Novation\nanzunehmen, wenn der Saldo gezogen und von beiden Parteien anerkannt wird\n(Art 117 Abs. 2 OR). Wenn die rechnungsführende Partei dem Kontoinhaber\nvorbehaltlos Saldomeldungen zukommen lässt, ist nach Treu und Glauben – unabhängig\ndavon, ob sie aufgrund der vorgenommenen Verrechnung Gläubigerin oder\nSchuldnerin der Saldoforderung ist – von einer Anerkennung des Saldos durch\nsie und einer Offerte zur Anerkennung desselben auszugehen (Gabriel, BSK OR\nI, Art. 117 N 11; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7;\nAepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 26; BGE 104 II 190,\nE. 2a, je m.w.H.). Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der\nSaldomitteilung ergeben sich aus den entsprechenden Verabredungen der\nParteien bzw. mangels solcher aus der Verkehrsübung (Aepli, ZK\nArt. 114-126 OR, Art. 117 N 28). Seitens des Kontoinhabers\nkann die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos gegenüber der\nrechnungsführenden Partei (ebenfalls) auch durch einen Vertreter sowie\nausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Saldoanerkennung\nliegt bei Unterlassen eines Einspruchs gegen den mitgeteilten Saldo während\nder Frist vor, innert der ein Widerspruch zu erwarten ist, auch wenn stillschweigende\nAnerkennung nicht vereinbart wurde (Gabriel, BSK OR I, Art. 117\nN 12; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7, je m.w.H.).\nKriterien für die Bemessung dieser Frist sind insbesondere die Person des\nAdressaten sowie die Komplexität der in der betreffenden\nKontokorrentperiode abgewickelten Geschäfte (Aepli, ZK Art. 114-126\nOR, Art. 117 N 32).\n|\n|\nd)\n|\nMit der Novation werden die\nnach den Verrechnungen verbleibende Restforderung oder die mehreren\nRestforderungen, aus denen sich der Kontokorrentsaldo zusammensetzt, durch\neine einzige, neue Forderung mit eigenem Rechtsgrund und eigener Identität\nersetzt. Die Parteien können für sie einen spezifischen Rechtsgrund vereinbaren,\nalso beispielsweise festlegen, die novierte Saldoforderung sei aus Darlehen\ngeschuldet. Ist kein Parteiwille erkennbar, ist sie als „Schuld aus\nKontokorrent\" zu qualifizieren. Die neue Saldoforderung stellt einen\nselbständigen Klagegrund dar und hat eigene Modalitäten sowie Nebenrechte,\nsodass bspw. die Verjährungsfristen der bisherigen Forderungen nicht mehr\nmassgebend sind. Ausgelöst wird die Neuerungswirkung mit der beidseitigen\nAnerkennung der Saldoforderung, der Eintritt der Neuerungswirkung geschieht\naber rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode. Die\nSaldoforderung entsteht also rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue\nObligation. In einem fortgesetzten Kontokorrentverhältnis wird nun die novierte\nSaldoforderung als erster Posten der neuen Rechnungsperiode in das Kontokorrent\neingesetzt und erfährt das beschriebene Schicksal einer ins Kontokorrent eingesetzten\nForderung (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK OR I,\nArt. 117 N 14; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 9; Aepli,\nZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 57 ff., je m.w.H.).\n|\n|\ne)\n|\nIndes kann mittels Novation\nkeine neue Schuld geschaffen werden, falls die novierten Forderungen in\nWirklichkeit gar nicht bestanden haben. Die Anerkennung des Kontokorrentsaldos\nbeinhaltet jedoch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR und\nführt somit zu einer Beweislastumkehr: Wer den zuvor anerkannten Saldo bestreiten\nwill, hat dessen Unrichtigkeit zu beweisen. Zudem verzichten die Parteien\nmit der Anerkennung des Kontokorrentsaldos auf die Geltendmachung bereits bekannter\nWillensmängel sowie streitiger oder ungewisser, aber nicht ausdrücklich\nvorbehaltener Einreden (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK\nOR I, Art. 117 N 13; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 8;\nBGer 4C.191/2001 vom 15. Januar 2002, E. 4b; BGE 104 II 190,\nE. 3a, je m.w.H.).\n|\n|\nf)\n|\nInsgesamt ist der\nKontokorrentvertrag somit als Innominatkontrakt zu qualifizieren, welcher\nElemente des Auftrags (Art. 394 ff. OR; Pflicht zur Kontoführung),\nder Verrechnung (Art. 120 ff. OR), der Schuldanerkennung\n(Art. 17 OR), der Novation (Art. 116 f. OR) und unter\nUmständen der Stundung (bei laufender Rechnung nach h.L. keine Stundung des\nSaldos, sondern dieser ist jederzeit fällig und klagbar) enthält.\nAllenfalls – speziell beim Bankkontokorrentverhältnis – umfasst der\nInnominatvertrag als solcher auch darlehens- (Art. 312 ff. OR)\noder hinterlegungsrechtliche (Art. 481 OR) Elemente (zum Ganzen:\nJagmetti, a.a.O., S. 80 f. m.w.H.).\n|\n|\n"}