{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nDiese den Sachverhalt\nbeschlagenden beklagtischen Bestreitungen werden – wie bereits erwähnt\n(E. V.A.2.) – nachfolgend einstweilen ausgeblendet und stattdessen\nwird die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin einstweilen als\nbewiesen vorausgesetzt. Daneben brachte die Berufungsbeklagte in ihren\nRechtsschriften (act. 40, 60, 92) aber auch einige Einwendungen\nvertragsrechtlicher Art gegen das Klagefundament der Nebenintervenientin\nvor. Auf diese wird im Folgenden eingegangen.\n|\n|\n|\nD. Novenrecht\nund Substantiierung\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nVorweg ist in Bezug auf den\nSachverhaltsvortrag der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf und\nzu den Modalitäten des in der X.______-Gruppe praktizierten, den\neingeklagten Forderungen zugrundeliegenden Cash Management-Mechanismus\n(Konzernclearing und Cash Pooling) festzuhalten, dass die\nNebenintervenientin ihre diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen – entgegen\nder Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 82, 362 ff.;\nact. 92 Rz. 19 ff., 46) – rechtzeitig sowie in hinreichend\nsubstantiierter Form vorgebracht hat:\n|\n|\n2.\n|\nBetreffend das Novenrecht kann\nauf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden.\nSämtliche der soeben (E. V.B.) wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen\nsowie die dazugehörigen Beweisofferten der Nebenintervenientin sind zu berücksichtigen,\nda diese entweder in deren Klagebegründung (act. 28) oder in deren\nReplik (act. 72), mithin nicht verspätet, erfolgten. Ohnehin enthält\ndie Replik (act. 72) nur wenige neue, in der Klagebegründung\n(act. 28) noch nicht – zumindest implizit – vorgebrachte Behauptungen\nund Beweisofferten (vgl. auch sogleich, E. V.D.3b).\n|\n|\n3.\n|\na) In ihrer Klageantwort sowie\nin ihrer Duplik zur Frage der Aktivlegitimation machte die Beklagte\ngeltend, die Vorbringen der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf\nund zu den Modalitäten des vollzogenen Cash Managements seien in Bezug auf\ndie folgenden Aspekte in zeitlicher, persönlicher und vertretungsmässiger\nHinsicht mangelhaft substantiiert (act. 40 Rz. 226, 229, 364,\n366, 368; act. 60 Rz. 43): Anweisungen an die Beklagte zur\nVornahme der behaupteten Verbuchungen; Erstellung von Monatsauszügen aus\nden Kontokorrentkonten durch die Beklagte sowie Zustellung derselben an die\nNebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG; Prüfung,\nAbstimmung und Anerkennung der Salden durch die soeben genannten Gesellschaften;\nBeendigung des Cash Managements.\n|\n|\nb)\n|\nDaraufhin brachte die\nNebenintervenientin in ihrer Replik (act. 72) hinsichtlich dieser\nSachverhaltspunkte verschiedene Präzisierungen an (vgl. u.a. act. 72\nRz. 15, die Kontrolle und Bearbeitung der Kontoauszüge sei durch die\nBuchhalter der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG\nerfolgt; act. 72 Rz. 7, wonach es die Buchhaltungsabteilung der\nBeklagten gewesen sei, welche die monatlichen Kontoauszüge erstellt habe;\ndies ergibt sich indes implizit bereits aus act. 28 Rz. 18, wonach\ndie Beklagte in ihrer Buchhaltung für jede Konzerngesellschaft ein\nseparates Kontokorrentkonto geführt habe).\n|\n|\nc)\n|\nAuf diese Weise hat sich\nbetreffend Funktionsweise des Cash Managements in der X.______-Gruppe\ninsgesamt der oben wiedergegebene Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin\nergeben. Dieser ist hinreichend klar und umfassend, sodass darüber Beweis\nabgenommen werden kann. Die Nebenintervenientin genügt damit den Anforderungen\nan die Substantiierung (vgl. vorne, E. II.F. sowie BGer 4A_552/2015\nvom 25. Mai 2016, E. 3.4, wonach es ausreicht, die Tatsachen in\neiner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren\nwesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten). Insbesondere darf von der\nNebenintervenientin entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a.\nact. 40 Rz. 362 ff.) nicht verlangt werden, im Einzelnen zu\nbehaupten, wer genau bei der Beklagten die einzelnen behaupteten\nVerbuchungsanweisungen gab bzw. Kontokorrent-Monatsauszüge erstellte sowie\nzustellte und dass bzw. weshalb die agierenden Personen für die Beklagte\nvertretungsbefugt waren. Denn dies beschlägt Tatsachen, welche ausserhalb\nder Sphäre der Nebenintervenientin liegen und hinsichtlich welcher daher\ndie Anforderungen an die Substantiierung niedriger anzusetzen sind\n(Killias, BK ZPO, Art. 221 N 22 f. m.w.H.; zur Frage der\nhinreichenden Substantiierung der Beendigung des Cash Managements siehe\nhinten, E. V.F.11a).\n|\n|\n|\nE. Vertragsrechtliche\nGrundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling\n|\n|\n|\n|\n"}