{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\nFür ihren Aufwand und ihr\nRisiko sei die Beklagte angemessen entschädigt worden. Dies, indem sie\neinen substantiellen Ertrag aus der Zinsdifferenz zwischen der Verzinsung\nihrer Aktivguthaben und der Verzinsung der Verbindlichkeiten aus dem Konzernclearing\nerzielt habe. Beispielsweise habe die Beklagte im Jahre 1996 auf dem Kontokorrentkonto\nder Nebenintervenientin einen Sollzins von 5.75 % p.a. und einen Habenzins\nvon 3.75 % p.a. und im Jahre 1993 auf dem Kontokorrentkonto der\nU.______ AG einen Sollzins von 7.5 % p.a. sowie einen Habenzins von\n5.5 % p.a. berechnet. Bis ins Jahr 2003 hätten entsprechende\nZinsdifferenzen bestanden. Somit habe die Beklagte erhebliche Zinserträge\nerzielt. Deren genaue Höhe könne sie (die Nebenintervenientin) ohne Zugang\nzu den Buchhaltungsunterlagen der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2003\n(Kontoauszüge aller von der Beklagten geführter Kontokorrentkonten für die\neinzelnen Gesellschaften der X.______-Gruppe) nicht eruieren, weshalb sie\nderen Edition durch die Beklagte beantrage. Darüber hinaus habe die Beklagte\nals Holdinggesellschaft mit ihren Beteiligungen von den Vorteilen des\nzentralen Cash- und Liquiditätsmanagements, das im Interesse aller\nGesellschaften der X.______-Gruppe gelegen habe, profitiert.\n|\n|\n4.\n|\nMit Eröffnung der Nachlass- und\nKonkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe\nsei – so die Nebenintervenientin weiter – das von der Beklagten bis zur\nNachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling (gemeint:\nKonzernclearing) beendet worden. Per 30. November 2003 habe bei der Nebenintervenientin\nder Saldo des betreffenden Kontokorrentkontos zu ihren Gunsten gegenüber\nder Beklagten CHF 105‘094‘262.53 betragen. Dieses per\n30. November 2003 bestehende Guthaben zugunsten der\nNebenintervenientin habe sich bis am 5. Dezember 2003, dem Datum der\nGewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte, aufgrund von\nfünf von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, über das\nKontokorrentkonto bei der Beklagten verbuchten Zahlungen um\nCHF 600‘000.– auf CHF 104‘494‘262.53 reduziert. Bei der V.______\nAG habe deren entsprechendes Kontokorrentguthaben bei der Beklagten per\n30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen\nworden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 43‘905‘773.74\nbetragen. Auf diesen Saldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung\nder provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember\n2003 ein Zins von CHF 13‘720.55 aufgelaufen. Damit ergebe sich für die\nV.______ AG per 5. Dezember 2003 eine Forderung aus Kontokorrent in\nder Höhe von CHF 43‘919‘494.29. In Bezug auf die U.______ AG habe\nderen Kontokorrentguthaben der bei der Beklagten per 30. November\n2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine\nNovation stattgefunden habe, CHF 16‘975‘765.13 betragen. Auf diesen\nSaldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung der provisorischen\nNachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember 2003 bei einem\nZinssatz von 2.25 % ein Zins von CHF 5‘304.93 aufgelaufen.\nFolglich belaufe sich die Forderung der U.______ AG aus Kontokorrent gegen\ndie Beklagte per 5. Dezember 2003 auf CHF 16‘981‘070.06. In der\nZeit nach dem 30. November 2003 seien von der Beklagten keine\nKontoauszüge zu den Kontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien\nzumindest keine solchen mehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin,\nder V.______ AG und der U.______ AG übergeben worden.\n|\n|\n5.\n|\nDie zweite Komponente des bei\nder X.______-Gruppe betriebenen Forderungs- und Cash Managements, das Cash\nPooling, beschreibt die Nebenintervenientin wie folgt (act. 28\nRz. 23 ff.; act. 72 Rz. 257): Die einzelnen\nGruppengesellschaften seien von QX.______ laufend angewiesen worden,\nüberschüssige Liquidität an die W.______ AG oder teilweise an die Beklagte\nzu überweisen. Die sich so ergebenden Forderungen seien sodann ebenfalls\nauf den bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten verbucht worden\n(vgl. soeben, E. V.B.1.). So habe die für das Cash Management verantwortliche\nW.______ AG im Falle, dass eine Gruppengesellschaft Geld an den bei ihr\ngeführten Cash Pool überwiesen habe, die Beklagte angewiesen, diesen Betrag\ndem Kontokorrent der betreffenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben und\nihrem Kontokorrent zu belasten. Bei umgekehrtem Geldfluss sei die\nVerbuchung in entgegengesetzter Richtung erfolgt.\n|\n|\n|\nC. Vorbringen\nder Beklagten\n|\n|\n|\n|\nDie Berufungsbeklagte bestreitet,\ndass zwischen ihr und der Nebenintervenientin, der V.______ AG sowie der\nU.______ AG je ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, Saldoziehungen\nvorlägen und Novationen eingetreten seien (act. 40 Rz. 81-85, 153,\n356 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.):\n|\n|\n1.\n|\nIn tatsächlicher Hinsicht\nstellt die Berufungsbeklagte in Abrede, dass andere Gesellschaften der\nX.______-Gruppe, insbesondere die Nebenintervenientin, die V.______ AG und\ndie U.______ AG, sie angewiesen hätten, Verbuchungen auf Kontokorrentkonten\nvorzunehmen. Dies, zumal die von der Nebenintervenientin behaupteten Anweisungen\ngemäss dem sogenannten „C.______-Borderau“ widersprüchlich und somit\nunbeachtlich seien. Weiter treffe es nicht zu, dass sie in Bezug auf die\nsoeben genannten drei Gesellschaften monatlich Auszüge aus den\nKontokorrentkonten erstellt und monatlich solche Auszüge diesen\nGesellschaften zugestellt habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch, dass\ndiese Gesellschaften die jeweiligen Salden geprüft, abgestimmt, gezogen und\nanerkannt sowie die angeblich anerkannten Kontoauszüge in ihren jeweiligen\nBuchhaltungen abgelegt haben. Es liege keine einzige unterzeichnete Saldobestätigung\nim Recht, obwohl es in Konzernverbunden üblich sei, schriftliche\nSaldobestätigungen einzuholen.\n|\n|\n"}