{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nNachfolgend werden die\nverschiedenen vorinstanzlichen Alternativbegründungen entsprechend den von\nder Nebenintervenientin in ihrer Berufung (act. 87) erhobenen Rügen\nder Reihe nach überprüft. Hierzu wird – wie dies implizit auch die\nVorinstanz tat (act. 84) – die Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin zum in der X.______-Gruppe praktizierten Cash\nManagement einstweilen gleichsam als bewiesen angenommen. Indes wird diese\nvorab in vertragsrechtlicher Hinsicht analysiert bzw. qualifiziert, da dies\nzur Beurteilung der von der Nebenintervenientin als unzutreffend gerügten\nvorinstanzlichen Alternativbegründungen erforderlich ist (vgl.\nE. VI.). Im Folgenden wird somit zunächst geprüft, wie das gemäss der\nNebenintervenientin in der X.______-Gruppe praktizierte Liquiditäts- und\nForderungsmanagement (Konzernclearing und Cash Pooling) rechtlich zu\nqualifizieren wäre, sollte sich ergeben, dass die entsprechende\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen gelten kann.\n|\n|\n|\nB. Sachverhaltsdarstellung\nder Nebenintervenientin\n|\n|\n|\n|\nDie Nebenintervenientin behauptet\nzur Funktionsweise des in der X.______-Gruppe praktizierten Konzernclearings\nim Einzelnen Folgendes (act. 28 Rz. 15, 18 ff., 31 ff.,\n176 ff., 290 ff., 293 ff.; act. 46 Rz. 3;\nact. 72 Rz. 3-20, 23, 33 ff., 37 ff., 88 ff., 164,\n176, 215, 221 f., 254):\n|\n|\n1.\n|\nDie Beklagte habe im Rahmen\ndieses Konzernclearings für jede teilnehmende Gruppengesellschaft der\nX.______-Gruppe, so u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und\ndie U.______ AG, ein separates, auf diese lautendes Kontokorrentkonto\ngeführt. Auf diesen Konten seien alle gruppeninternen Transaktionen\nverbucht worden. Wenn eine Gruppengesellschaft an eine andere eine Leistung\nerbracht und in Rechnung gestellt habe, so habe die andere\nGruppengesellschaft den geschuldeten Betrag nicht direkt bezahlt, sondern\ndie Beklagte angewiesen, den Betrag ihrem eigenen Kontokorrentkonto zu\nbelasten und dem Kontokorrentkonto der rechnungsstellenden\nGruppengesellschaft gutzuschreiben. Ausnahmsweise seien einzelne Verbuchungen\nauch auf Anweisung (verstanden in einem weiten Sinn) der jeweiligen Gläubigerin\nerfolgt, in jedem Fall aber seien die Verbuchungen mit Zustimmung der jeweiligen\nGegenparteien erfolgt. Die Beklagte habe diese Transaktionen akzeptiert,\nintern verbucht und extern auf den entsprechenden Kontoauszügen der\ninvolvierten Kontokorrentkonten ausgewiesen. So seien an die Stelle der\nursprünglichen Forderung der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft\ngegenüber der anderen Gesellschaft zwei neue Forderungen getreten. Die\nrechnungsstellende Gesellschaft habe eine Forderung gegenüber der Beklagten\nin Höhe der ursprünglichen Forderung erhalten, während die andere Gesellschaft\ndiesen Betrag nunmehr der Beklagten geschuldet habe. Die Beklagte habe\nsomit wie eine Bank Zahlungsanweisungen einzelner X.______-Gesellschaften\nzu Gunsten anderer X.______-Gesellschaften entgegengenommen und die Überweisungsbeträge\njeweils den Konten der Auftraggeber belastet sowie den Konten der Begünstigten\ngutgeschrieben. Dabei halte die vom 17. Oktober 1996 datierende Konzernweisung\n(act. 30/1, vgl. auch vorne, E. III.2.) bloss fest, was bereits\nvor Erlass derselben in der X.______-Gruppe seit Jahren praktiziert worden\nsei. Über das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin\nseien vom 1. Juli 1996 bis 5. Dezember 2003 insgesamt 712\nTransaktionen und über jenes der V.______ AG vom 1. Juni 1994 bis\n30. November 2003 total 2‘576 Transaktionen abgewickelt worden.\n|\n|\n2.\n|\nZu den bei ihr geführten Konten\nhabe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten im Auftrag ihrer damaligen\nOrgane, welche für den Aufbau und den Betrieb des Konzernclearings\nverantwortlich gewesen seien und davon Kenntnis gehabt hätten, monatlich Auszüge\nerstellt. In diesen Auszügen habe sie den Zins für den entsprechenden Monat\nberechnet und den Kontokorrentkonten belastet oder gutgeschrieben. Nach Gutschrift\noder Belastung der Zinsen habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten auf\nden Kontokorrentkonten jeweils den Saldo gezogen. Die entsprechenden\nmonatlichen Kontoauszüge habe die Beklagte den Buchhaltungsabteilungen der\nX.______-Gesellschaften, hier konkret relevant der Nebenintervenientin bzw.\nder V.______ AG und der U.______ AG, als Kontoinhaber zur Kontrolle\nzugestellt. Deren Buchhalter hätten sie zeitnah anhand ihrer eigenen\nUnterlagen geprüft, bearbeitet und in ihren Buchhaltungen abgelegt. Durch\ndie von der Beklagten monatlich getätigte Saldoziehung auf den\nKontokorrentkonten und die gegenseitige Abstimmung der Salden zwischen der\nBeklagten und den angeschlossenen Gesellschaften seien allfällige, in Einzelfällen\naufgetretene Differenzen umgehend festgestellt und bereinigt worden. Die\nvon der Beklagten ausgewiesenen Salden seien aufgrund dieser monatlichen\nÜberprüfung und Genehmigung der Kontoauszüge durch die\nX.______-Gesellschaften ausdrücklich, mindestens aber stillschweigend,\nanerkannt worden, wobei es keiner formellen Genehmigung jedes einzelnen\nKontoauszugs durch den Verwaltungsrat oder gar durch die Generalversammlung\nbedurft habe. Somit seien die Kontokorrentforderungen laufend noviert\nworden und es seien jeweils monatlich neue Forderungen in Höhe der Kontosalden\nentstanden.\n|\n|\n"}