{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\nerst recht Dritte wie die Beklagte als Schuldnerin der veräusserten Forderung\ndie Möglichkeit, sich auf diese vollstreckungsrechtliche Unwirksamkeit zu\nberufen (Lorandi, ZZZ 2004, S. 104). Entgegen der Beklagten (u.a.\nact. 40 Rz. 62 ff., 171 ff., 187 ff.) stellt daher\ndie fragliche Abtretung vom 8. bzw. 13. Juli 2004 weder eine Verwertungshandlung\n(freihändige Verwertung im Sinne von Art. 322 SchKG) der\nNebenintervenientin dar noch ist das zivilrechtliche Veräusserungsgeschäft\nunzulässig oder nichtig.\n|\n|\nf)\n|\nDer Umstand, dass im ersten\nRechenschaftsbericht des Liquidators der Nebenintervenientin vom\n13. Januar 2006 (act. 41/22/5 S. 3 oben) in Bezug auf die\nfragliche Abtretung von „Verwertung“ die Rede ist, ist entgegen der\nBeklagten (act. 40 Rz. 175) unschädlich. Denn es kommt für die\nrechtliche Qualifikation der vom Sachwalter bzw. Liquidator getätigten\nHandlungen auf die vorne dargelegten Kriterien (E. IV.B.6b) an und\nnicht auf deren Bezeichnung in einem rund ein halbes Jahr nach Vollzug\ndieser Handlungen zu Handen der Gläubiger ergangenen Mitteilungszirkular.\n|\n|\ng)\n|\nQualifiziert sich die am 8.\nbzw. 13. Juli 2004 erfolgte Abtretung nach dem Gesagten als\nzivilrechtliches Verfügungsgeschäft, so ist ferner diesbezüglich eine\nVollmachtserteilung wie die Geschehene (vgl. die Vollmacht des Liquidators\nder Nebenintervenientin an Rechtsanwalt G.______ vom 2. Juli 2004,\nact. 2/5 S. 5 = act. 41/15/1 S. 3) entgegen der\nBeklagten (act. 60 Rz. 109) nicht zu beanstanden\n(Art. 32 ff. OR). Dies, zumal der Liquidator darüber hinaus\nnachträglich die Abtretung vom 8. Juli 2004 mehrmals konkludent (u.a.\nin seinen Rechenschaftsberichten, vgl. bspw. act. 41/22/1-3; vgl. auch\ndie Vorbringen der Beklagten in act. 40 Rz. 178 ff.) sowie\nausdrücklich (act. 47/14 S. 2) genehmigte (Art. 38\nAbs. 1 OR). Infolge der vom Nachlassrichter erteilten Ermächtigung zur\nVeräusserung der fraglichen Forderung (act. 47/5) ist im Übrigen entgegen\nder Auffassung der Beklagten (act. 60 Rz. 101) eindeutig zu verneinen,\ndass mit dem getätigten Vorgehen zwingende gesetzliche Regelungen über die\nVerwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung „aus den Angeln gehoben“\nwurden.\n|\n|\nh)\n|\nZusammengefasst handelt es sich\nbeim umstrittenen „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 um den Vollzug\n(Verfügungsgeschäft) eines bereits während der Dauer der Nachlassstundung\nmit vorgängiger Ermächtigung des Nachlassrichters eingegangenen\n(Verpflichtungsgeschäft) zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts und nicht um eine\nVerwertungshandlung im Rahmen des Vollzugs des Nachlassvertrags mit\nVermögensabtretung der Nebenintervenientin (so die Beklagte, vgl. u.a.\nact. 60 Rz. 109). Auf die weiteren von der Beklagten erhobenen\nRügen, die auf der Annahme des Vorliegens einer solchen Verwertungshandlung\nberuhen (u.a. Vertretungsfeindlichkeit; fehlende Zustimmung\nGläubigerausschuss [act. 60 N 112 ff.]; Verletzung numerus\nclausus der Verwertungsakte bzw. Stufenfolge nach Art. 260 SchKG;\nunzulässige Gewährleistungsvereinbarung bei freihändiger Verwertung;\nact. 40 Rz. 187 ff.; act. 60 Rz. 104 ff.;\nact. 92 Rz. 108 ff.), braucht daher nicht eingegangen zu\nwerden. Die im vorliegenden Kollokationsprozess strittige, behauptete\nForderung bzw. deren zugrundeliegende behaupteten Teilforderungen wurden\nalso – so sie denn überhaupt bestehen (vgl. nachfolgend,\nE. V.) – korrekt und rechtsgültig von der Nebenintervenientin\nauf die Klägerin übertragen.\n|\n|\n|\nC. Abtretungsverbot\nzufolge Kontokorrentrecht\n|\n|\n|\n|\nUnter dem Gesichtspunkt der\nAktivlegitimation macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, die von\nder Kollokationsklägerin eingeklagte Forderung bzw. deren zugrundeliegende\nTeilforderungen hätten einem Abtretungsverbot (act. 92 Rz. 96-99;\nact. 40 Rz. 152-156; act. 60 Rz. 44 ff.) unterlegen.\nAuf diesen Einwand wird sogleich (E. V.F.11c) im Rahmen der\nvertragsrechtlichen Qualifizierung des in der X.______-Gruppe vollzogenen\nCash Management-Konzepts eingegangen.\n|\n|\nV.\n(Vertragsrechtliche Qualifikation)\n|\n|\n|\n|\nA Prozessuale\nAusgangslage\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Vorinstanz hat im\nangefochtenen Urteil (act. 84) die Kollokationsklage mittels mehrerer,\nallesamt Rechtsfragen beschlagender Alternativbegründungen (unzulässige verdeckte\nGewinnausschüttung; eigenkapitalersetzendes bzw. nachrangiges Darlehen;\nRechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Bereicherungsrecht) abgewiesen. Folgerichtig\nhat die Vorinstanz nicht im Einzelnen geprüft, ob in Bezug auf das in der\nX.______-Gruppe praktizierte Cash Management die von der\nNebenintervenientin behauptete – von der Beklagten weitgehend bestrittene\n(vgl. insbesondere act. 40 Rz. 81-85, 153, 363 ff.;\nact. 92 Rz. 46 ff.) – Sachverhaltsdarstellung (vgl. zusammengefasst\nvorne, E. III.3. m.H. v.a. auf act. 28 Rz. 13 ff.;\nact. 72 Rz. 3 ff., 252 ff.) bewiesen ist und wie dieses\nCash Management vertragsrechtlich zu qualifizieren ist.\n|\n|\n"}