{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n6.\n|\na) Weiter ist zu beleuchten,\nwie es sich in Bezug auf den fraglichen Forderungsverkauf mit dem\nVerfügungsgeschäft, d.h. der am 8./13. Juli 2004 erfolgten Abtretung der\nhier strittigen Forderung gegen die Beklagte von der Nebenintervenientin an\ndie Klägerin (act. 2/5 = act. 41/15/1), verhält.\n|\n|\nb)\n|\nDie Bestätigung eines\nNachlassvertrags mit Vermögensabtretung hat weitgehend dieselben Wirkungen\nwie eine Konkurseröffnung, namentlich hinsichtlich der Auswirkungen auf den\nSchuldner (Art. 319 SchKG; Lorandi, AJP 2004, S. 1211). Bestehen\nzum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des nachlassgerichtlichen\nBestätigungsentscheids nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge, in\ndenen sich der Nachlassschuldner dazu verpflichtet hat, eine Realleistung\nzu erbringen, so findet in diesem Moment grundsätzlich eine Umwandlung\ndieser Forderung in Geld statt (Art. 211 Abs. 1 SchKG analog). In\nanaloger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG ist jedoch der\nLiquidator berechtigt, in solche Verträge mit allen damit verbundenen\nRechten und Pflichten „einzutreten“, d.h. u.a. diese zu erfüllen. Tritt der\nLiquidator in diesem Sinne in einen Vertrag ein, was auch konkludent\ngeschehen kann, so handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang\neingegangenen Schulden – jedenfalls soweit es um Geldleistungen geht – um\nMasseschulden (zum Ganzen: BGE 107 III 106 E. 3c; Meier/Exner, BlSchK\n2006, S. 91, 110 f., 113; Lorandi, Die Wirkungen des Konkursaufschubs,\nin: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 216; Lorandi, AJP\n2004, S. 1211, 1216; Arroyo, BJM 2003, S. 257 f.). Ohnehin\nstellen alle Verbindlichkeiten, welche nach Publikation der\nNachlassstundung entstehen und mit – ausdrücklicher oder stillschweigender\nsowie vorgängiger oder nachträglicher – Zustimmung des Sachwalters bis zum\nZeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags entstanden\nsind, ohne Weiteres Masseschulden dar (Art. 310 Abs. 2 SchKG [bis\n31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; BGE 100 III 30\nE. 1; Lorandi, AJP 2004, S. 1218 f.; Arroyo, BJM 2003,\nS. 244, 249, 253; eines Nachweises, wer wann den Willen gehabt habe, eine\nMassaverbindlichkeit zu begründen, bedarf es somit entgegen der Beklagten\n[act. 60 Rz. 100] nicht). Solche Masseverbindlichkeiten – wozu\nneben den Masseschulden auch die Massekosten zählen (vgl. z.B. Arroyo, BJM\n2003, S. 242 ff.; Lorandi, AJP 2004, S. 1216) – werden vom\nNachlassvertrag nicht erfasst und dürfen sofort erfüllt bzw. bezahlt werden\n(BGE 100 III 30, E. 2b; Arroyo, BJM 2003, S. 266 f.). Sodann\nentsteht mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung\neine Nachlass- bzw. Liquidationsmasse. Diese umfasst grundsätzlich das\ngesamte Aktivvermögen des Schuldners und zwar in demjenigen Zustand, wie es\nbei Bestätigung des Nachlassvertrags besteht (Rothenbühler/Wüthrich,\nKUKO-SchKG, Art. 319 N 5, 7; Amonn/Walther, a.a.O. § 55\nN 22, 24). Der Liquidator erhält mit Rechtskraft der Bestätigung des\nNachlassvertrags mit Vermögensabtretung das ausschliessliche\nVerfügungsrecht über diese Liquidationsmasse (Rothenbühler/Wüthrich,\nKUKO-SchKG, Art. 319 N 2).\n|\n|\nc)\n|\nDer Entscheid des\nNachlassrichters des Bezirks Bülach vom 10. Juni 2004\n(act. 15/4), mit welchem in Bezug auf die Nebenintervenientin der\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt wurde, ist unstrittig am\n24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen (E. IV.B.2.). In diesem\nZeitpunkt ist die Gegenstand des vorliegenden Kollokationsprozesses\nbildende, behauptete Forderung gegen die Beklagte von\nCHF 166‘166‘544.98 (vgl. u.a. act. 47/9-11 und\nact. 30/343-344) grundsätzlich Teil der Liquidationsmasse der\nNebenintervenientin geworden.\n|\n|\nd)\n|\nIndes ist in der am 8. bzw.\n13. Juli 2004 erfolgten Abtretung dieser Forderung an die Klägerin ein\n– zumindest konkludenter – Vertragseintritt des Liquidators im Sinne von\nArt. 211 Abs. 2 SchKG analog in einen im Zeitpunkt der\nBestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung nicht oder nicht\nvollständig erfüllten, am 4. Juni 2004 abgeschlossenen\nForderungskaufvertrag (vorne, E. IV.B.4a-d) zu erblicken. Denn –\nentgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 100) – geht aus dem Wortlaut\nder Abtretungsurkunde (act. 2/5 S. 3 f. = act. 41/15/1)\neindeutig die Willensäusserung des Liquidators der Nebenintervenientin\nhervor, dass die fragliche Forderung (inklusive hier nicht geltend\ngemachter Forderung in der Höhe von weiteren CHF 30 Mio.) an die\nKlägerin abgetreten werden soll. Derartige (konkludente oder ausdrückliche)\nErklärungen des Liquidators stellen keinen auf staatlicher Hoheit\nberuhenden Vollstreckungs- bzw. Verwertungsakt dar, sondern eine anstelle\ndes Gemeinschuldners vorgenommene zivilrechtliche Rechtshandlung (Bürgi,\nKUKO-SchKG, Art. 211 N 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 84; a.M.\nwohl Schwob, BSK SchKG II, Art. 211 N 11). Der beklagtischen\nAuffassung (act. 60 Rz. 98), wonach es nach Bestätigung eines\nNachlassvertrags mit Vermögensabtretung keinerlei (zulässige)\nzivilrechtliche Verfügungsgeschäfte gebe, kann somit – jedenfalls in dieser\nAbsolutheit – nicht gefolgt werden.\n|\n|\ne)\n|\nIm vorliegenden Fall ergibt\nsich diese Qualifikation der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten\nAbtretung als rechtsgültiges zivilrechtliches Verfügungsgeschäft auch\ndaraus, dass der Nachlassrichter die Nebenintervenientin bereits während\nder Dauer der Nachlassstundung ermächtigt hat (act. 47/5 i.V.m.\nact. 15/4), den fraglichen Forderungsverkauf einzugehen und zu\nvollziehen, dieser also aufgrund der nachlassrichterlichen Ermächtigung\nauch schon noch während der Nachlassstundung durch die Organe der Nebenintervenientin\ngültig hätte abgewickelt werden dürfen. Mit dieser – ohne Bedingungen\nergangenen – nachlassrichterlichen Zustimmung zum genannten\nForderungsveräusserungsgeschäft wurde dieses auch vollstreckungsrechtlich\nvoll wirksam. Damit verlieren die Gläubiger der Nebenintervenientin und"}