{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n5.\n|\na) Zu prüfen ist weiter, ob\nder damalige Sachwalter der Nebenintervenientin diese mit dem von ihm am\n4. Juni 2004 mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrag\nrechtsgültig verpflichtet hat.\n|\n|\nb)\n|\nSoweit das Nachlassgericht\nnichts anderes anordnet, bleibt ein Schuldner auch nach Bewilligung der\nNachlassstundung über ihn grundsätzlich über sein Vermögen verfügungsberechtigt\nund zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit befugt. Insbesondere kann er\nalle Geschäfte abschliessen bzw. Rechtshandlungen vornehmen, soweit sie zum\ntäglichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Sachwalter hingegen kann, sofern er\nvom Nachlassgericht nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde bzw. ihm nicht\ndie Geschäftsführungsbefugnis übertragen wurde, nicht über das Vermögen des\nSchuldners verfügen. Gesetzlich verboten ist es dem Schuldner während der\nDauer der Nachlassstundung jedoch unter anderem, Teile des Anlagevermögens\nzu veräussern oder zu belasten, sofern ihn nicht das Nachlassgericht auf\nvon ihm oder vom Sachwalter ausgehenden Antrag hin ausnahmsweise zur\nVornahme solcher Handlungen ermächtigt (zum Ganzen: Art. 298 SchKG\n[bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; Vollmar, BSK\nSchKG II, Art. 298 N 3; Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298\nN 1 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und\nKonkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 54 N 37 ff.).\n|\n|\nc)\n|\nVorliegend kann offen bleiben,\nob die behauptete Kollokationsforderung bzw. die dieser zugrunde liegenden\nbehaupteten Teilforderungen, welche Gegenstand des vom damaligen Sachwalter\nder Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin abgeschlossenen\nKaufvertrags vom 4. Juni 2004 bilden, als Anlagevermögen der Nebenintervenientin\nim Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in\nKraft gestandene Fassung) gelten (Lorandi, ZZZ 2004, S. 83 f. und\nwohl auch Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 11 erachten für die\nUmschreibung dieses Anlagevermögens-Begriffs grundsätzlich das Handelsrecht\nfür massgeblich, wohingegen Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 14,\neine weitere Auslegung des Begriffs „Anlagevermögen“ postuliert). Denn so\noder anders wurde die Nebenintervenientin durch das Handeln ihres damaligen\nSachwalters am 4. Juni 2004 bezüglich des fraglichen Forderungskaufvertrags\nrechtsgültig verpflichtet: Der Beklagten (act. 60\nRz. 108 f.) ist zwar darin beizupflichten, dass der damalige\nSachwalter der Nebenintervenientin am 4. bzw. 9. Juni 2004 für diese\nnicht vertretungsbefugt war. Allerdings haben die damals für die Nebenintervenientin\nkollektiv zeichnungsberechtigten Herren H.______ und I.______ (vgl.\nact.15/5 = act. 41/5/1 S. 2 Ref. 10 und 12) mit\nschriftlicher Erklärung vom 11. Juni 2004 (act. 47/12) – welche\nvon der Beklagten zwar bestritten wurde (act. 60 Rz. 31), an\nderen Echtheit jedoch keine Zweifel bestehen – den vom damaligen Sachwalter\nam 4. Juni 2004 als Stellvertreter der Nebenintervenientin mit der\nKlägerin abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt, sodass die\nNebenintervenientin an den Vertrag gebunden ist (Art. 38 Abs. 1\nOR).\n|\n|\nd)\n|\nUnzutreffend ist dabei der\nbeklagtische Einwand (act. 60 Rz. 31), die beiden soeben\ngenannten Herren seien am 11. Juni 2004 für die Nebenintervenientin\ngar nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen, nachdem der Nachlassvertrag\nmit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin am 10. Juni 2004 (vgl.\nact. 15/4) bestätigt worden ist. Die – wie beschrieben grundsätzlich\nauch während der Nachlassstundung fortbestehende – Verfügungsbefugnis des\nSchuldners und die bisherigen Zeichnungsberechtigungen erlöschen nämlich\ngemäss ausdrücklicher gesetzlicher Normierung (Art. 319 Abs. 1\nSchKG) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters\nbetreffend den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Amonn/Walther,\na.a.O., § 55 N 23). Vorliegend ist zwischen den Parteien\nunstrittig (vgl. E. IV.B.2.), dass der nachlassrichterliche\nBestätigungsentscheid vom 10. Juni 2004 (act. 15/4) am\n24. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs (vgl. auch Art. 307 SchKG in\nder bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Arroyo, BJM 2003,\nS. 251). Damit waren die Herren H.______ und I.______ am 11. Juni\n2004, dem Datum der in Frage stehenden Vollmacht bzw. Genehmigung im Sinne\nvon Art. 38 Abs. 1 OR (vgl. act. 47/12), für die Nebenintervenientin\nzeichnungsberechtigt. Falls sodann im fraglichen Forderungsverkauf von der\nNebenintervenientin an die Klägerin eine Veräusserung von Anlagevermögen im\nSinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in\nKraft gestandene Fassung) zu erblicken wäre, läge mit der auf Antrag des\ndamaligen Sachwalters der Nebenintervenientin hin ergangenen Verfügung des\nNachlassrichters des Bezirks Bülach vom 2. Juni 2004 (act. 47/5)\nauch die erforderliche nachlassrichterliche Ermächtigung zur Vornahme\ndieses Rechtsgeschäfts ausdrücklich vor. Im vorliegenden Kollokationsprozess\ndarf die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 298 Abs. 2\nSchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gegeben\nwaren, nicht nachgeprüft werden (Lorandi, ZZZ 2004, S. 99). Dass der\nentsprechende Ermächtigungsantrag zuhanden des Nachlassgerichts in casu\nnicht von der Schuldnerin, sondern von deren Sachwalter (in deren Namen,\nvgl. act. 47/4 S. 2 oben) ausging, ist unschädlich, darf doch\nnach der herrschenden Lehre nicht nur der Schuldner, sondern ohne Weiteres\nauch der Sachwalter derartige Anträge ans Nachlassgericht stellen (vgl.\nHunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 16; Amonn/Walther, a.a.O.,\n§ 54 N 41; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 12;\nimplizit auch Lorandi, ZZZ 2004, S. 91).\n|\n|\n"}