{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\na) Aufgrund der bei den Akten\nliegenden, von der Nebenintervenientin rechtzeitig eingereichten Urkunden\nist entgegen der Auffassung der Beklagten bewiesen, dass der damalige\nSachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin am\n4. Juni 2004 zunächst mündlich einen Veräusserungsvertrag betreffend\ndie im vorliegenden Prozess strittige Kollokationsforderung abschloss und\ndiesen zudem am 9. Juni 2004 schriftlich bekräftigte:\n|\n|\nb)\n|\nDies geht insbesondere aus\neiner E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Sachwalter der\nNebenintervenientin und einem Vertreter der Klägerin vom 4. Juni 2004\n(act. 47/9) hervor, in welcher beidseits auf zuvor zwischen diesen\nParteien stattgefundene Gespräche Bezug genommen wird. In diesem\nE-Mail-Verkehr wird von beiden Parteien übereinstimmend klar als\nKaufgegenstand die behauptete Forderung der Nebenintervenientin gegen die\nBeklagte benannt sowie ein Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der\nForderung vereinbart, Letzteres ausdrücklich vorbehältlich einer Reduktion,\nsoweit die Forderung im Nachlassverfahren der Beklagten nicht zugelassen\nwürde. Demzufolge lagen am 4. Juni 2004 hinsichtlich der für einen\nKaufvertrag objektiv wesentlichen Vertragspunkte Kaufgegenstand und\nKaufpreis übereinstimmende Willenserklärungen der Nebenintervenientin und\nder Klägerin vor. Ein solcher Vertrag ist also an diesem Tag zustande\ngekommen (Art. 1 f. OR; Art. 165 Abs. 2 OR;\nArt. 184 OR; Art. 187 OR; sowie statt vieler Huguenin,\nObligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2400-2402).\n|\n|\nc)\n|\nDiese Schlussfolgerung wird\nweiter gestützt durch die vom 9. bzw. 23. Juni 2004 datierenden „Trade\nConfirmations“ (act. 47/10-11), welche sich ebenfalls auf einen am\n4. Juni 2004 zwischen den Parteien telefonisch abgeschlossenen\nForderungskaufvertrag beziehen und in denen hierzu die Vertragskonditionen\nnäher spezifiziert werden (u.a. genaue Bezeichnung der kaufgegenständlichen\nForderung bzw. Teilforderungen, Kaufpreis, Abwicklungsmodalitäten, Kostentragung,\netc.).\n|\n|\nd)\n|\nDie Beklagte hat zwar das\nVorliegen dieses Kaufvertrags durchaus hinreichend substantiiert\nbestritten, indem sie im Einzelnen angab, welche diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen\nder Nebenintervenientin sie anerkennt und welche nicht (vgl. u.a.\nact. 60 Rz. 31, 97 f.; Art. 40 Ziff. 1 ZPO/GL;\nLeuenberger, ZK ZPO, Art. 222 N 20, 22). Sie hat aber keine\nAnhaltspunkte genannt und auch sonst nicht gleichsam im Sinne eines Gegenbeweises\neine eigene Version der relevanten Geschehnisse vorgebracht, welche\nbezüglich des von der Nebenintervenientin behaupteten Vertragsschlusses\nernsthafte Zweifel erwecken könnten. Nach Würdigung der genannten Beweismittel\nist daher der Vertragsabschluss zwischen Nebenintervenientin und Klägerin\nvom 4. Juni 2004 betreffend die Veräusserung der hier strittigen\nForderung gegen die Beklagte bewiesen (Art. 8 ZGB; Art. 174\nZPO/GL; Art. 157 ZPO/CH; Hasenböhler, ZK ZPO, Art. 157 N 22\nm.w.H.).\n|\n|\n"}