{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nHinsichtlich dieser\nSachverhaltsvorbringen der Nebenintervenientin wird von der Beklagten\nbestritten (act. 60 Rz. 31, 97), dass zwischen der\nNebenintervenientin und der Klägerin ein mündlicher und hernach schriftlich\nbestätigter Forderungskaufvertrag abgeschlossen worden sei, dass der\nSachwalter der Nebenintervenientin hierbei von den Organen der\nNebenintervenientin bevollmächtigt gewesen sei und dass mit dem „Assignment“\nvom 8. Juli 2004 lediglich noch dieser bereits während der Stundungsphase\nabgeschlossene Kaufvertrag vollzogen worden sei. Unbestritten geblieben\nsind hingegen die Daten der provisorischen und definitiven Nachlassstundung\nder Nebenintervenientin (8. Dezember 2003 bzw. 5. Februar 2004)\nsowie der Genehmigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung\n(10. Juni 2004) und dessen Rechtskraftdatum 24. Juni\n2004 (act. 40 Rz. 130 f.; act. 60 Rz. 25;\nact. 46 Rz. 18; act. 72 Rz. 201). Ebenfalls\nunbestritten ist (vgl. act. 60 Rz. 28-30, 34), dass der\nNachlassrichter am 2. Juni 2004 die Nebenintervenientin auf Gesuch von\nderen damaligem Sachwalter zum Verkauf der strittigen Forderung\nermächtigte, dass die drei als Mitglieder des Gläubigerausschusses\ngewählten Herren […] zuvor am 31. Mai und 1. Juni 2004 Zustimmungserklärungen\nfür einen Verkauf der strittigen Forderung abgegeben haben und dass der\nSachwalter bzw. Liquidator der Nebenintervenientin am 24. Juni 2004\nbezüglich des behaupteten, mit der Klägerin abgeschlossenen\nForderungskaufvertrags eine „Vollzugsmeldung“ an den Nachlassrichter\nerstattete. Was das „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 anbelangt, ist sodann\nunbestritten (act. 40 Rz. 135 f.; act. 60\nRz. 35-37; act. 72 Rz. 204), dass dieses gestützt auf eine\nVollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 2. Juni 2004 am\n8. Juli 2004 für die Nebenintervenientin von Rechtsanwalt G.______\nunterzeichnet wurde sowie dass die Nebenintervenientin und die Klägerin in\neinem separaten Schreiben gleichzeitig vereinbarten, dass der Preis für den\nErwerb der behaupteten Forderung 3.5 % der letztendlich im\nKollokationsplan der Beklagten zugelassenen Summe beträgt. Unstrittig\n(act. 60 Rz. 37) ist ein Teil des Kaufpreises bei Unterzeichnung\nbezahlt worden und hat sich die Nebenintervenientin verpflichtet, einen\nTeil des Preises zurückzubezahlen, wenn die Klägerin bezüglich der\nForderung mit weniger als CHF 166‘166‘544.98 im Nachlassverfahren der\nBeklagten kolloziert werden sollte sowie keine Auszahlungen an ihre\nGläubiger vorzunehmen, bevor nicht sicher ist, dass keine Rückzahlungen an\ndie Klägerin erfolgen müssen.\n|\n|\n3.\n|\nVorweg ist festzuhalten, dass\ndie ergänzenden Sachverhaltsvorbringen betreffend Aktivlegitimation samt\nEinreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel (act. 47/1-15) durch\ndie Nebenintervenientin mittels ihrer vom 6. Juli 2011 datierenden\nRechtsschrift (act. 46) entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a.\nact. 60 Rz. 7, 24, 28 ff., 93 f.; act. 92\nRz. 106 f.) rechtzeitig erfolgten. Es kann hierzu auf die vorne\n(E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Ausserdem ergibt\nsich die Zulässigkeit und prozessuale Beachtlichkeit dieser Vorbringen und\nBeweismittel im vorliegenden Prozess auch daraus, dass sich die\nNebenintervenientin erst aufgrund der in der Klageantwort (act. 40)\nerfolgten mannigfaltigen Bestreitung der Aktivlegitimation durch die\nBeklagte veranlasst sah, in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011\n(act. 46) nähere Ausführungen zum diesbezüglich relevanten Sachverhalt\nzu machen. Demgegenüber durfte sie sich in der Klagebegründung\n(act. 28) noch zulässigerweise darauf beschränken, die Gründe für das\nVorliegen der Aktivlegitimation wie erfolgt (vgl. soeben E. IV.B.1a) lediglich\nin den Grundzügen auf an sich schlüssige Weise darzulegen (vgl.\nLeuenberger, ZK ZPO, Art. 221 N 46 m.H. u.a. auf BGE 127 III 365\nE. 2b).\n|\n|\n"}