{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n1.\n|\na) Was die Abtretung der\neingeklagten Forderungen von der Nebenintervenientin an die Klägerin\nanbelangt, hat Erstere in ihrer Klagebegründung folgenden Sachverhalt\nbehauptet (act. 28 Rz. 29, 306-311, 325): Mittels Zessionsurkunde\nvom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) habe sie –\nneben einer weiteren, im vorliegenden Kollokationsprozess nicht mehr\ngeltend gemachten Forderung – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______AG /\nU.______AG“ von CHF 122‘247‘050.69, welche sie am 27. Februar\n2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, und eine von der\nV.______ AG erworbene „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ von\nCHF 43‘919‘494.29, welche die V.______ AG am 18. Februar 2004 im\nNachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, an die Klägerin abgetreten.\n|\n|\nb)\n|\nIn ihrer Eingabe vom\n6. Juli 2011 (act. 46 Rz. 17 ff.) ergänzte die\nNebenintervenientin diese Darstellung, indem sie zusätzlich vorbrachte, das\nder Abtretungserklärung vom 8./13. Juli 2004 zugrunde liegende\nVerpflichtungsgeschäft sei bereits am 4. Juni 2004, also noch während\nder Dauer der für die Nebenintervenientin bewilligten Nachlassstundung,\nwelche am 10. Juni 2004 geendet habe, abgeschlossen worden. Die Nebenintervenientin\nsei in den Monaten April und Mai 2004 von verschiedenen Finanzinstituten\nzwecks Erwerbs der gegenüber der Beklagten offenen Forderungen kontaktiert\nworden. So sei bis Ende Mai 2004 ein Angebot der Klägerin eingegangen, die\nForderungen zu einem Preis von 3 Prozent des Nominalwertes zu\nerwerben, und ein weiterer Interessent habe ebenfalls ein Angebot in\nAussicht gestellt. Da sie (die Nebenintervenientin) aufgrund der über sie\neröffneten Nachlassstundung nicht mehr befugt gewesen sei, eigenmächtig\nüber ihr Anlagevermögen zu verfügen, sei ihr damaliger Sachwalter,\nRechtsanwalt D.______, mit Gesuch vom 1. Juni 2004 an den Nachlassrichter\ngelangt. Darin habe er um Zustimmung zum Verkauf der fraglichen Forderungen\nzu einem Kaufpreis von mindestens drei Prozent des Nominalwerts ersucht.\nDer Nachlassrichter des Bezirks Bülach habe daraufhin mit Verfügung vom\n2. Juni 2004 einen derartigen Verkauf genehmigt. Auch die von den\nGläubigern an der Gläubigerversammlung bereits gewählten drei Mitglieder\ndes Gläubigerausschusses hätten dem Verkauf der Forderung zu den genannten\nKonditionen am 31. Mai 2004 bzw. 1. Juni 2004 zugestimmt. In der\nFolge habe die Klägerin ihr Angebot erhöht und neu einen Kaufpreis von\n3.5 % des Nominalwerts der Forderungen angeboten. Da der Mitbieter\nnicht bereit gewesen sei, eine höhere Offerte abzugeben, habe sich der\nSachwalter namens der Nebenintervenientin gestützt auf die erfolgte\nErmächtigung zum Verkauf mit dem klägerischen Angebot einverstanden erklärt\nund am 4. Juni 2004 einen mündlichen Kaufvertrag über den Verkauf der\nForderungen abgeschlossen sowie diesen gleichentags per E-Mail bestätigt.\nSodann sei dieser Kaufvertrag mit „Trade Confirmation“ vom 9. Juni\n2004 und mit korrigierter „Trade Confirmation“ vom 23. Juni 2004\nschriftlich bestätigt worden. Der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der\nNebenintervenientin sei von deren Organen zur diesbezüglichen Vertretung\nschriftlich bevollmächtigt gewesen. Mit der Zustimmung des Nachlassrichters\nund dem Abschluss der Transaktion durch den Sachwalter sei die Transaktion\nrechtsgültig und verbindlich geworden. Den erfolgten Verkauf der\nForderungen habe der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der\nNebenintervenientin dem zuständigen Nachlassrichter mit Schreiben vom\n24. Juni 2004 mitgeteilt. Hernach sei mit Abtretungserklärung vom\n8. Juli 2004 nur noch der bereits während der Nachlassstundung über\ndie Nebenintervenientin abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dieser und der\nKlägerin vollzogen worden. Bei der von der Nebenintervenientin während\nihrer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters, des Nachlassrichters\nund der Mitglieder des künftigen Gläubigerausschusses eingegangenen\nVerpflichtung zum Verkauf der fraglichen Forderungen handle es sich demnach\nim auf die Nachlassstundung folgenden Nachlassliquidationsverfahren um eine\nMassaverbindlichkeit. Die Nebenintervenientin habe diese\nMassaverbindlichkeit erfüllt, indem sie die veräusserte Forderung gemäss „Assignment“\nvom 8. Juni 2004 auf die Klägerin übertragen habe, Zug um Zug gegen Bezahlung\ndes vereinbarten Kaufpreises. Selbst wenn man in der von der Nebenintervenientin\neingegangenen Verpflichtung zur Übertragung der verkauften Forderung keine\nMassaverbindlichkeit erblicken würde, sei – so die Nebenintervenientin –\nihr Nachlassliquidator in analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2\nSchKG in jedem Fall berechtigt gewesen, den vor Bestätigung des\nNachlassvertrages mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen,\nd.h. in den Vertrag einzutreten. Auch diesfalls werde die vertragliche\nLeistungspflicht der Nachlassschuldnerin zu deren Massaverbindlichkeit, bei\nderen Tilgung es sich nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen der\nNachlassliquidation, sondern eben um die Tilgung einer Massaverbindlichkeit\nhandle. Im Übrigen seien sämtliche Gläubiger der Ne-benintervenientin in\nverschiedenen Gläubigerzirkularen, so auch in jenem vom 5. August\n2004, über den Verkauf der fraglichen Forderung und über die Konditionen\ninformiert worden und kein Gläubiger habe hierzu je irgendwelche\nBeanstandungen geäussert.\n|\n|\n"}