{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\na) In Bezug auf die\nbehauptete, ursprünglich der V.______ AG zustehende Kontokorrentsaldoforderung\ngegen die Beklagte führte die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung\n(act. 28 Rz. 307-309) aus, jene habe am 19./30. April 2004\nihre im Nachlassverfahren der Beklagten am 18. Februar 2004\nangemeldete (act. 30/344) Forderung von CHF 43‘919‘494.29 an sie\nabgetreten. Die Zession sei sodann der Beklagten mit Schreiben vom\n30. April 2004 (act. 30/346) notifiziert worden.\n|\n|\nb)\n|\nDie Zessionsurkunde vom\n19./30. April 2004 (act. 30/345) lautet wie folgt: „V.______\nAG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihre Forderung gegenüber der\nC.______ AG im Betrag von CHF 43‘919‘494.29 (Valuta 5. Dezember\n2003; „Forderung“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______\nAG abzutreten, und tritt hiermit die oben genannte Forderung sowie die oben\ngenannten Ansprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“\n|\n|\nc)\n|\nDie Abtretungsurkunde weist\nsomit abgesehen von der Bezeichnung „Forderung“ anstelle „Darlehen“ mutatis\nmutandis (involvierte Gesellschaften, Forderungsbetrag) denselben Wortlaut\nauf wie jene betreffend die U.______ AG (act. 30/342; vgl. soeben\nE. IV.A.3b). Aufgrund der vorne (E. IV.A.2.) wiedergegebenen\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Umfang und Tragweite des\nSchriftformerfordernisses im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR bei\nAbtretungen und nach dem zur Abtretung der behaupteten\nKontokorrentforderung „U.______ AG“ Ausgeführten (E. IV.A.3c) ist auch\nbezüglich der vorliegenden Abtretung zu konstatieren, dass diese formgültig\nerfolgt ist. Wiederum wurde in der Abtretungsurkunde ein Forderungsbetrag\nexakt beziffert. Dieser entspricht hier überdies exakt dem mit der\nKollokationsklage geltend gemachten Forderungsteilbetrag (vgl. u.a.\nact. 28 Rz. 28, 181). Soweit die Berufungsbeklagte geltend macht,\ndie Bezeichnung „Forderung“ beinhalte keine Spezifizierung nach dem\nRechtsgrund oder nach einem Lebenssachverhalt (act. 40 Rz. 165)\nist anzumerken, dass dies nicht erforderlich ist, weil auch hier (wie bei\nder Abtretungsforderung „U.______ AG“) der der Abtretungsforderung\nzugrundeliegende Lebenssachverhalt aufgrund der Angabe „Valuta\n5. Dezember 2003“ für die Beklagte mittels Rückgriffs auf ihre\nBuchhaltungsunterlagen (vgl. insbesondere act. 30/138, v.a.\nS. 18) bestimmbar war und ist (vgl. auch vorne, E. IV.A.3c).\n|\n|\n5.\n|\na) Schliesslich gab die\nNebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28\nRz. 310-313) an, sie habe mit Zessionsurkunde vom 8./13. Juli\n2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) – abgesehen von einer weiteren\nForderung aus „Schuldübernahme“ – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______\n/ U.______ AG“ im Betrag von CHF 122‘247‘050.69 und eine „Forderung\naus Kontokorrent V.______ AG“ in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 an die\nKlägerin abgetreten.\n|\n|\nb)\n|\nDie Beklagte beanstandet\n(act. 40 Rz. 166-170; act. 92 Rz. 100-105), in diesem Dokument\nwerde in Bezug auf diese beiden Forderungen weder ein Rechtsgrund genannt\nnoch der zugrunde liegende Sachverhalt erwähnt. Damit fehle es an einer hinreichenden\nSpezifizierung der Abtretung. Diese erforderliche Spezifizierung sei auch\nnicht in anderen Dokumenten erfolgt, da in einem Schreiben von Rechtsanwalt\nE.______ vom 7. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/2), in\nVermögensstati der Nebenintervenientin (act. 41/20/1-8), in\nGläubigerzirkularen im Nachlassverfahren der Nebenintervenientin\n(act. 41/21/1-4) und in Rechenschaftsberichten im Nachlassverfahren\nder Nebenintervenientin (act. 41/22/1-4) ebenfalls lediglich Begriffe\nwie „Claims“, „Forderung“, „Darlehen“ oder „Darlehensforderung“ vorkämen.\n|\n|\nc)\n|\nVorweg ist wiederum zu\nkonstatieren, dass die beiden Forderungen in der fraglichen\nAbtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1 „Assignment“) in ihrer\nHöhe genau beziffert werden. Sodann ist zwar in der Abtretungsurkunde\nselbst kein Lebenssachverhalt oder keine genaue Beschreibung der\nabgetretenen Forderungen enthalten (es findet sich einzig der Begriff\n„claims“). Indes wird in der Abtretungsurkunde vermerkt, dass im\nNachlassverfahren der Beklagten die Zedentin (Nebenintervenientin) am\n27. Februar 2004 eine Forderung in der Höhe von\nCHF 152‘247‘059.69 und am 18. Februar 2004 die V.______ AG eine\nForderung in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 eingegeben haben sowie\ndass letztere Forderung am 19. April 2004 an die Nebenintervenientin\nabgetreten worden sei. Bei diesen erwähnten Forderungen handelt es sich in\nihrer Höhe exakt um die von der Nebenintervenientin an die Klägerin\nabgetretenen beiden Forderungen (vgl. act. 41/15/1 S. 1 i.V.m.\nS. 2). Aufgrund dieser Verweise in der Abtretungsurkunde\n(act. 2/5 = act. 41/15/1) auf die Forderungseingaben im\nNachlassverfahren der Beklagten (act. 30/343 [eingegebene Forderung um\nlediglich CHF 9.– gegenüber der Abtretungsurkunde abweichend] und\nact. 30/344) und der Beschreibung der Forderungen in diesen\nForderungseingaben sind die beiden abgetretenen Forderungen bzw. die\nbehaupteten ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Rechtsgründe ohne\nWeiteres bestimmbar (vgl. act. 30/343 S. 2, wo erklärt wird, bei\nder Teilforderung von CHF 104‘419‘632.98 handle es sich um eine\nSaldoforderung aus jahrelangem Kontokorrentverkehr zwischen der Beklagten\nund der Nebenintervenientin; act. 30/343 S. 3 f., wo die\nAbtretung der Forderung „U.______ AG“ in der Höhe von\nCHF 17‘827‘417.71 erwähnt wird, unter Beilage der diesbezüglichen\nZessionsvereinbarung und Zessionserklärung; act. 30/344, wo die\neingegebene Forderung von CHF 43‘919‘494.29 mit „Forderung gemäss\nKontoauszug der C.______ AG, […] vom 08.12.2003 per 30.11.2003“ umschrieben\nwird, unter Beilage der entsprechenden Kontokorrent-Kontoauszüge [vgl. auch\nvorne, E. IV.A.2.]). Auch diese Abtretung von der Nebenintervenientin\nan die Klägerin ist daher formgültig erfolgt.\n|\n|\n"}