{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nDie Abtretung einer Schuld\nbedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR).\nDiese Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der\nKlarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars sollen ebenso\nwie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die\nForderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend\nmüssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die\nabgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend\nindividualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es\nmuss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der\nUmstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die\nForderung zusteht. Bei einer Forderung, die sich aus verschiedenen\nPositionen zusammensetzt, muss der Gegenstand der Teilforderung genügend\nklar und bestimmt bzw. bestimmbar sein (zum Ganzen: BGer 4A_125/2010 vom\n12. August 2010, E. 2.1. und E. 4.3; BGer 4C.129/2002 vom\n3. September 2002, E. 3.1 f., je m.w.H.).\n|\n|\n3.\n|\na) Die Nebenintervenientin\nbrachte in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 304 f.) vor,\ndie U.______ AG habe ihr gemäss Zessionsurkunde vom 20./28. Januar\n2004 (act. 30/342) ihre Forderungen gegenüber der Beklagten\nvollumfänglich abgetreten. Diese seien damals mit CHF 17‘827‘417.71\nausgewiesen gewesen, wohingegen der mit Kollokationsklage geltend gemachte\nKontokorrentsaldo per 5. Dezember 2003 CHF 16‘981‘070.06 betrage.\nDie Differenz rühre daher, dass in der Buchhaltung der U.______ AG\nirrtümlich auch nach dem 5. Dezember 2003 noch einseitig Positionen\nauf dem „Kontokorrent C.______ AG“ erfasst worden seien, welche jedoch\nspäter wieder hätten storniert werden müssen.\n|\n|\nb)\n|\nDie von der Nebenintervenientin\nangeführte – leicht abweichend von ihrer Darstellung (act. 28\nRz. 304 f.), nämlich vom 28., 29. und 30. Januar 2004 datierende\n– Zessionsurkunde (act. 30/342) weist den folgenden Wortlaut auf: „U.______\nAG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihr Darlehen gegenüber der C.______\nAG im Betrag von CHF 17‘827‘417.71 (Valuta 5. Dezember 2003;\n„Darlehen“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______ AG\nabzutreten, und tritt hiermit das oben genannte Darlehen sowie die oben genannten\nAnsprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“\n|\n|\nc)\n|\nInsbesondere aufgrund der\nAngabe des Valutadatums 5. Dezember 2003 erscheint die Abtretung als\nhinreichend spezifiziert respektive bestimmbar. Denn dieser Hinweis erlaubt\nder Beklagten, in ihrer Buchhaltung die geltend gemachte Schuld rasch aufzufinden\nund so bezüglich Gläubiger, Forderungshöhe und Rechtsgrund zu verifizieren.\nIm Recht liegt denn auch ein Kontoauszug aus der Buchhaltung der Beklagten\nzu einem Konto-Nr. 225 „U.______ AG, […]“ (act. 30/338\nS. 13), in welchem per 30. November 2003, also per wenige Tage\nvor dem fraglichen Valutadatum ein Saldo zu Gunsten der U.______ AG von\nCHF 16‘975‘765.13 – mithin betragsmässig wenigstens annähernd in Höhe\nder geltend gemachten Forderung – ausgewiesen ist (die Beklagte hat nicht\nbestritten, dass ihre Buchhaltung und jene der U.______ AG so lauteten, wie\ndies von der Nebenintervenientin behauptet bzw. wie Auszüge aus diesen\nBuchhaltungen ins Recht gelegt wurden, vgl. act. 40 Rz. 362). War\nfür die Beklagte auf diese Weise aus Buchhaltungsunterlagen respektive\nKontoauszügen (act. 30/338) ersichtlich, aus welchen\nGeschäftsvorgängen die abgetretene Forderung herrührt, so ist es in Bezug\nauf die Gültigkeit der Abtretung – entgegen der Berufungsbeklagten\n(act. 40 Rz. 161) – ohne Relevanz, dass die Forderung in der Zessionsurkunde\nals „Darlehen“, im Kollokationsprozess hingegen als Kontokorrentforderung\nbezeichnet wurde. Denn im Falle, dass eine gerichtliche Geltendmachung solcher\nForderungen erforderlich wird, wendet das Gericht das Recht ohnehin von\nAmtes wegen an (Art. 78 ZPO/GL; Art. 57 ZPO/CH), womit es\nGläubigern unbenommen ist, sich bei einer späteren gerichtlichen\nGeltendmachung solcher Forderungen auf andere Rechtsgründe als die in\nAbtretungsurkunden genannten zu stützen. Im Übrigen ist aus der\nZessionsurkunde klar erkennbar, wem die behauptete Forderung nach Auffassung\nvon Zedent und Zessionar zustand (U.______ AG) und wem die Forderung nach\nderen Willen neu zustehen soll (A.______ AG). Die fragliche Abtretung ist\nsomit im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen\nder Auffassung der Berufungsbeklagten formgültig erfolgt. Dass die klagende\nPartei hernach im Kollokationsprozess mit CHF 16‘981‘070.06 einen\nanderen als den in der Abtretungsurkunde klar und eindeutig auf\nCHF 17‘827‘417.71 bezifferten Forderungsbetrag geltend machte, ist\nentgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161)\nunschädlich, zumal der eingeklagte Betrag tiefer ist als der in der\nAbtretungsurkunde aufgeführte Betrag.\n|\n|\n"}