{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\na) Bezugnehmend auf diese\nKonzernweisung macht die Nebenintervenientin geltend (act. 28\nRz. 15 ff.), die X.______-Gruppe habe über ein zentrales\nForderungs- und Cash Management verfügt, in welchem die Beklagte als\nClearingstelle fungiert habe. Dieses Forderungs- und Cash Management habe\nim Wesentlichen zwei Bestandteile aufgewiesen. Zum einen seien alle\nForderungen zwischen Gesellschaften der X.______-Gruppe über bei der\nBeklagten geführte Kontokorrentkonten zentral verrechnet und verbucht\nworden („Netting“ bzw. „Konzernclearing“). Zum anderen sei die\nüberschüssige Liquidität der operativen Gruppengesellschaften in der\nW.______ AG und in der Beklagten zusammengeführt worden und diese beiden\nGesellschaften hätten die Mittel alsdann für fällige Zahlungen verwendet\n(„Cash Pool“).\n|\n|\nb)\n|\nDie im vorliegenden\nKollokationsprozess geltend gemachte, strittig gebliebene Forderung von\nCHF 165‘394‘826.88 beinhaltet nach Darstellung der Ne-benintervenientin\n(act. 28 Rz. 28 ff.) drei Kontokorrentforderungen, welche\naus dem behaupteten Forderungs- und Cash Management herrühren. Die\nForderung umfasst gemäss der Nebenintervenientin den Saldo ihres eigenen\nKontokorrentsaldos bei der Beklagten von CHF 104‘494‘262.53 per\n5. Dezember 2003 (act. 28 Rz. 175; act. 72 Rz. 38)\nsowie die Kontokorrentsalden der V.______ AG und der U.______ AG von\nCHF 43‘919‘494.29 (inkl. Zins; act. 28 Rz. 290-292;\nact. 72 Rz. 89) bzw. CHF 16‘981‘070.06 (inkl. Zins;\nact. 28 Rz. 299), je ebenfalls per 5. Dezember 2003.\nLetztere beiden Teilforderungen seien, so die Nebenintervenientin, am\n20./28. Januar 2004 (Kontokorrentforderung U.______ AG) respektive am\n19./ 30. April 2004 (Kontokorrentforderung V.______ AG) an sie\nabgetreten worden (act. 28 Rz. 304, 308; act. 46\nRz. 7 ff.; act. 54 Rz. 4 ff.). Schliesslich seien\n– neben weiteren – alle drei hier interessierenden Teilforderungen am\n8./13. Juli 2004 an die Klägerin abgetreten worden (act. 28\nRz. 310-313, 325 f.; act. 46 Rz. 11 ff.; act. 54\nRz. 20 ff.).\n|\n|\n4.\n|\nDie Beklagte, welche die\nvollumfängliche Abweisung der Kollokationsklage beantragt, vertritt\ndemgegenüber zusammengefasst den folgenden Standpunkt (act. 40\nRz. 57 ff., 308; act. 60 Rz. 38 ff.): Erstens\nfehle es der Klägerin aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation (einem\nAbtretungsverbot unterstehende Forderungen; unzureichende Spezifizierung\nder Abtretungsforderungen; unzulässiges zivilrechtliches Veräusserungsgeschäft\nbzw. vollstreckungsrechtliche Nichtigkeit der Abtretung). Zweitens sei das\nangeblich in der X.______-Gruppe praktizierte „Clearing“ aus mehreren\nGründen konzeptionell unzulässig (Fehlen eines Beschlusses der Generalversammlung\nder Beklagten; fehlende Vertretungswirkung infolge Doppelvertretung;\nHandeln der Beklagten ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks; die freien\nReserven übersteigende Verpflichtungen der Beklagten bzw. Überschuldung\nderselben; Missbrauch der Beklagten durch QX.______ zwecks\nSchulden-Poolings u.ä.; Verstoss gegen Art. 27 ZGB). Insbesondere\nlägen diesbezüglich weder Kontokorrentverhältnisse noch Saldoziehungen vor,\nnoch seien Novationen eingetreten (Fehlen hinreichender\nTatsachenbehauptungen; Fehlen vorbestehender wechselseitiger Forderungen;\nfehlende Vertretungswirkung bezüglich Ziehen und Anerkennen des Saldos).\nDrittens gehe das von der Klägerin bzw. Nebenintervenientin vorgebrachte\nAnweisungskonzept „weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auf“\n(Fehlen hinreichender Tatsachenbehauptungen, insbesondere bezüglich\nVorliegens von Doppelermächtigungen und von Zahlungen; von der falschen\nPartei ausgehende angebliche Anweisungen; fehlende Vertretungswirkung\nbezüglich Annahme der Anweisungen). Viertens stellten die Verbuchungen\nzulasten der Beklagten und zu Gunsten der Nebenintervenientin – sofern\ndiese überhaupt eine Rechtsgrundlage hätten – Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen\ndar. Diese seien jedoch ex lege mit Bestätigung des Nachlassvertrags mit\nVermögensabtretung über die Beklagte aufgehoben worden. Wenn es somit je\neine causa für die fraglichen Verbuchungen gegeben hätte, so wäre diese\ndemnach dahingefallen. Fünftens schliesslich sei das Agieren der Beklagten\nim Rahmen des „Clearings“, welches ihr von QX.______ aufgezwungen worden\nsei, paulianisch anfechtbar (Schenkungs- bzw. Absichtsanfechtung).\n|\n|\n|\nIV.\n(Aktivlegitimation)\n|\n|\n|\n|\nDie Berufungsbeklagte macht wie\nerwähnt geltend, dass es der Klägerin bezüglich der Forderung von insgesamt\nCHF 165‘394‘826.88, für welche sie eine Kollokation in der dritten\nKlasse verlangt, aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation fehle\n(act. 40 Rz. 59 ff., 150 ff.; act. 60\nRz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.).\n|\n|\n|\n|\nA. Formvorschriften\nbetreffend Forderungsabtretung\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nNach Auffassung der\nBerufungsbeklagten (act. 40 Rz. 157 ff.; act. 92\nRz. 100 ff.) genügen die drei Forderungsabtretungen, aus welchen\ndie klagende Partei ihre Aktivlegitimation herleitet, den gesetzlichen\nFormvorschriften, insbesondere dem Grundsatz einer hinreichenden\nSpezifizierung der abgetretenen Forderung, nicht. Dies, weil keine der drei\nmassgeblichen Abtretungsurkunden irgendeinen den Forderungen zugrundeliegenden\nLebenssachverhalt angebe bzw. als Rechtsgrund – wie dann im vorliegenden\nKollokationsprozess geltend gemacht – Kontokorrentforderungen nenne. Ausserdem\nstimme im Falle der ursprünglich angeblich der U.______ AG zustehenden Forderung\ndie zedierte Forderung auch betragsmässig nicht mit der eingeklagten\nForderung überein. Daher entfalte keine der drei Abtretungen, auf welche\nsich die klagende Partei stütze, Wirkungen und die Klage sowie die Berufung\nseien schon aus diesem Grund abzuweisen.\n|\n|\n"}