{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n5.\n|\nAnzumerken bleibt, dass das\nBerufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel\nuntersuchen muss, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich\nfestgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt worden und diese\nFehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Der Berufungsinstanz kommt aber eine\numfassende Überprüfungsbefugnis zu, weshalb sie nicht an die mit den Rügen\nder Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz\ngebunden ist; sie kann die erhobenen Rügen auch mit abweichenden Erwägungen\ngutheissen oder abweisen. Es besteht somit für die Berufungsinstanz eine\nPrüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift rechtsgenügend\ngeltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger\nanderer Mängel des angefochtenen Entscheids (so zutreffend auch die\nBerufungsbeklagte in act. 92 Rz. 90; zum Ganzen statt vieler: BGE\n142 III 413, E. 2.2.4; OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014,\nE. III.3a m.w.H.). Infolgedessen rechtfertigt es sich, nachfolgend\nnach einem Sachverhaltsüberblick zunächst die Frage der Aktivlegitimation\nnäher zu prüfen, obwohl dieser Aspekt von der Vorinstanz im angefochtenen\nEntscheid (act. 84) und folgerichtig von der Berufungsklägerin in der\nBerufungsschrift (act. 87) nicht explizit thematisiert wurde\n(demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Thematik in sämtlichen ihrer im\nProzess ergangenen Rechtsschriften aufgeworfen [act. 40 v.a.\nRz. 150 ff.; act. 60 v.a. Rz. 39 ff.; act. 92\nRz. 96 ff.] und auch die Berufungsklägerin äusserte sich im\nvorinstanzlichen Verfahren hierzu mehrfach [act. 28\nRz. 303 ff.; act. 46 Rz. 1 ff.; act. 54\nRz. 1 ff.; act. 72 v.a. Rz. 208 ff.]).\n|\n|\n|\nG. Beweislast\nund Beweismass\n|\n|\n|\n|\nBeanstandet eine Gläubigerin ihre\neigene Kollokation, so obliegt ihr gemäss der allgemeinen Beweislastregel von\nArt. 8 ZGB die Beweislast für Bestand und Höhe ihrer Forderung sowie für die\ngeltend gemachte Klasse. Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und\nandere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei\nder Forderungseingabe. Die Nachlassmasse kann gegen die Forderung der\nGläubigerin alle materiellen Einreden und Einwendungen erheben, welche der\nGemeinschuldnerin gegenüber der Gläubigerin zustehen. Daneben kann sie auch\neigene Einreden, wie insbesondere paulianische Anfechtungstatbestände geltend\nmachen. Es gilt das Beweismass des vollen Beweises (zum Ganzen: Vock/Müller, SchKG-Klagen\nnach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 389 m.w.H. auf\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kollokationsklagen im Konkurs; Hierholzer,\nBSK SchKG II, Art. 250 N 59, 61 f.).\n|\n|\n|\n|\nH. Übrige\nProzess- und Rechtsmittelvoraussetzungen\n|\n|\n|\n|\nDa auch die übrigen Prozess- und\nRechtsmittelvoraussetzungen (so z.B. Wahrung Klagefrist gemäss Art. 321\nSchKG i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG [vgl. act. 2/1-2 i.V.m.\nact. 1], örtliche Zuständigkeit [Art. 321 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 250 SchKG; vgl. act. 2/1], Wahrung Berufungsfrist\n[Art. 311 Abs. 1 ZPO/CH; vgl. act. 86 f. i.V.m.\nact. 84 S. 21], Leistung Kostenvorschuss [Art. 311 ZPO i.V.m.\nArt. 98 und Art. 101 Abs. 3 ZPO/CH; vgl. act. 88 f.)\nerfüllt sind (vgl. hierzu auch act. 84 E. III.1.-4.), ist – unter\nVorbehalt einer hinreichenden Substantiierung bzw. Begründung (vgl. soeben\nE. II.F.) – auf die Berufung einzutreten.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIII.\n(Streitgegenstand im Überblick)\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nWie die Vorinstanz zutreffend festgehalten\nhat (act. 84 E. II.1 f.), handelt es sich bei der Beklagten\nund bei der Nebenintervenientin um zwei von vier nebeneinander stehenden\nHoldinggesellschaften des „X.______-Konzerns“. Diese hauptsächlich von […]\naus operierende Gruppe von Unternehmen war u.a. in den Bereichen\nAutohandel, Holzindustrie, Kaffeehandel, Immobilien, Finanzen sowie\nBeteiligungen tätig. QX.______ sel. und seine beiden Söhne PX.______ und\nOX.______ hielten alle Aktien der vier Holdinggesellschaften der\nX.______-Gruppe (vgl. zum Ganzen die insoweit übereinstimmenden\nDarstellungen der Parteien in act. 28 Rz. 9 f. und\nact. 40 Rz. 99).\n|\n|\n2.\n|\nQX.______ sel. – damals\nPräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift u.a. der Beklagten,\nder Nebenintervenientin, der weiteren Holdinggesellschaft T.______ AG sowie\nder ebenfalls zur X.______-Gruppe gehörenden U.______ AG, V.______ AG und\nW.______ AG (act. 41/5/1-2; act. 41/5/4-7; act. 40\nRz. 104-106, 108-111; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198)\nund Mitglied des Verwaltungsrates u.a. der SX.______ AG (ab August 2002\nunter S.______ AG firmierend; act. 41/5/3; act. 40 Rz. 104,\n107; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198) – erliess am\n17. Oktober 1996 für die X.______-Gruppe eine mit\n„Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ betitelte Konzernweisung\nNr. 18/96 (act. 30/1; act. 28 Rz. 16; act. 40\nRz. 103).\n|\n|\n"}