{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nMit der Vorinstanz (act. 84\nE. III.3.) ist festzuhalten, dass die von der Nebenintervenientin in\nder Klagebegründung (act. 28) und den weiteren Rechtsschriften\n(act. 46, 54, 72, 87) gewählte Darstellungsweise als solche in einem\nAbrechnungsprozess wie dem Vorliegenden grundsätzlich nicht zu beanstanden\nist. Vielmehr drängt sich diesfalls beispielsweise eine Präsentation des\nProzessstoffes mittels Tabellen und/oder Verweisen auf Anhänge bzw.\nBeilagen in Bezug auf gewisse Prozessthemen der Übersichtlichkeit halber\nnachgerade auf (vgl. auch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, v.a.\nE. 3.4). Freilich bedeutet indes auch bei Wahl eines derartigen\nAufbaus der Rechtsschriften die Pflicht einer Prozesspartei, ihre\nSachverhaltsdarstellungen zu substantiieren, dass sie die Tatsachen nicht nur\nin den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass\ndarüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie\nweit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen\ndes materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite\nder Substantiierungslast hängt zudem vom prozessualen Verhalten der\nGegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein,\ndass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten\nwerden kann. Wenn hingegen seitens des Gerichts überhöhte Anforderungen an\ndie Substantiierungslast gestellt werden, indem es detailliertere\nTatsachenbehauptungen verlangt als für die Beurteilung des\nanspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, so verletzt es Art. 8 ZGB (zum\nGanzen: BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3. m.w.H.; vgl.\nferner auch Art. 39 Ziff. 1 ZPO/GL). Vor diesem Hintergrund wird\nhinten im jeweiligen Sachzusammenhang im Einzelnen zu prüfen sein, ob die\nmassgeblichen Tatsachenbehauptungen in hinreichend substantiierter Form\n(und rechtzeitig, vgl. E. II.E.) erfolgten.\n|\n|\n3.\n|\nWas das Berufungsverfahren\nanbelangt, so ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art.\n311 ZPO/CH). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb\ndie Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit\ndieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe\n– obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten\n(BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische\nNatur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO/CH) grundsätzlich ein Antrag\nin der Sache selbst zu stellen ist. In der Berufungsbegründung sind die gestellten\nBerufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche\nEntscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als\nunrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013\nvom 15. Oktober 2013, E. 3.2.).\n|\n|\n4.\n|\nDie Vorinstanz führte zur\nBegründung ihres die Klage abweisenden Urteils (act. 84) drei\nAlternativbegründungen auf, nämlich i) offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit\nder Geltendmachung der strittigen Forderungen infolge Vorliegens\nunzulässiger verdeckter Gewinnausschüttungen bzw. unrechtmässigem Cash Management\n(act. 84 E. IV.3.-5.), ii) Ausgeschlossensein einer Kollokation der\nfraglichen Ansprüche in dritter Klasse infolge Qualifikation derselben als\nSanierungsdarlehen (act. 84 E. IV.5.) sowie iii) fehlende\nRückforderbarkeit von Guthaben aus dem Cash Management wegen unzulässiger\nDoppelvertretung (act. 84 E. IV.6.). Sämtliche dieser Alternativbegründungen\nhat die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift angefochten und mittels\ndetaillierter Ausführungen beanstandet (vgl. bezüglich i) act. 87 v.a.\nRz. 40 ff., 58 ff., 67 ff.; bezüglich ii) act. 87 v.a.\nRz. 61 ff. und bezüglich iii) act. 87 v.a. Rz. 75 ff.).\nEs liegt somit eine hinreichend begründete Berufung vor.\n|\n|\n"}