{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\nIm Berufungsverfahren gemäss\nder ZPO/CH sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von\nArt. 317 Abs. 1 ZPO/CH zulässig. Diese Novenrechtsregelung gilt\nauch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf,\nob im erstinstanzlichen, noch dem kantonalen Recht unterstehenden Verfahren\nneue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren (BGer\n5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2 m.w.H.). Danach sind –\nbis zum Beginn der zweitinstanzlichen Beratungsphase entstandene (BGE 142\nIII 413, E. 2.2.6) – neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu\nberücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art.\n317 Abs. 1 lit. a ZPO/CH) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor\nerster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO/CH).\nJede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst\nzu behaupten und zu beweisen, dass diese Noven zulässig, mithin die soeben\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis\noffen (zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013,\nE. 3.5.1 m.w.H. sowie OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014,\nE. III.4.). Demgegenüber konnten in Berufungsverfahren gemäss der\n(früheren) Glarner Zivilprozessordnung die Parteien grundsätzlich umfassend\nneue Tatsachen und Beweismittel einbringen, unter Vorbehalt gewisser\nEinschränkungen für vor erster Instanz säumige Parteien (Art. 299\nAbs. 2 ZPO/GL, vgl. auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302\nAbs. 2 ZPO/GL).\n|\n|\n5.\n|\nAnalysiert man die wie erwogen\n(E. II.A.) auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare ZPO/GL und die\nauf das vorliegende Berufungsverfahren anwendbare ZPO/CH je als Ganzes, so\ngelangt man zum Schluss, dass beide Prozessordnungen vom Grundsatz geprägt\nsind, zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel\nzuzulassen (für die ZPO/GL Art. 39 f. i.V.m.\nArt. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL;\nfür die ZPO/CH vgl. Art. 229 insbes. Abs. 2 ZPO/CH sowie BGE 140\nIII 312 E. 6.3.2.3. m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten (E. II.E.2.\nund E. II.E.4.) und angesichts der in casu spezifischen Konstellation\nder Anwendbarkeit der ZPO/GL im vorinstanzlichen Verfahren sowie der ZPO/CH\nim Berufungsverfahren ergäbe sich jedoch in Bezug auf den vorliegenden\nProzess bei wortgetreuer Anwendung dieser beiden einschlägigen Prozessordnungen,\ndass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt\nNoven vorbringen dürften. Dies erscheint als stossend. Vielmehr ist dem\ndurch beide involvierten Prozessordnungen statuierten grundsätzlichen Recht\nder Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch\nim vorliegenden Prozess – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich\ngarantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29\nBV) und da keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche\nKonstellation zu vertreten hat – zum Durchbruch zu verhelfen. Die\nvorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher entgegen der\nAuffassung der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 19 ff.;\nact. 60 Rz. 15) nicht zu beanstanden. Soweit die\nNebenintervenientin in ihren Replikschriften betreffend Aktivlegitimation\n(act. 46 sowie act. 54) und betreffend die übrigen Teile der\nKlageantwort (act. 72) neue Tatsachenbehauptungen äussert und\nBeweismittel beibringt, sind diese folglich nicht prozessual unzulässig\nbzw. unbeachtlich. Im Einzelnen wird die Frage der novenrechtlichen\nZulässigkeit bestimmter Vorbringen, wo erforderlich, hinten im jeweiligen\nSachzusammenhang behandelt.\n|\n|\n|\nF. Substantiierungsund Rügeanforderungen\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Berufungsbeklagte bringt\nvor (act. 92 Rz. 92 ff.), die Klage sei im vorinstanzlichen\nVerfahren unzureichend substantiiert worden. Insbesondere fehle eine Substantiierung\nder angeblich über 3000 Verbuchungen bzw. der diesen zugrunde liegenden\nTransaktionen, auf welchen die behaupteten Forderungen der klagenden Partei\nbasieren sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Berufungsbeklagte\nzudem auf den Standpunkt (act. 40 Rz. 8 ff.), die\nNebenintervenientin prozessiere unzulässigerweise über weite Strecken in\nTabellen, mittels Verweisen auf umfangreiche Anhänge sowie mittels\nBeispielen und unterlasse es auch, an zahlreichen Stellen Beweismittel zu\nnennen.\n|\n|\n"}