{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nGemäss Art. 76 Abs. 1\nZPO/CH (vgl. soeben, E. II.A.2.) sind Nebenintervenienten\ngrundsätzlich befugt, Rechtsmittel zu ergreifen. Ausgeschlossen ist dies\nindes dann, wenn die Hauptpartei sich diesem Rechtsmittel widersetzt oder\ndas in Frage stehende Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent\nden Verzicht auf die Einlegung eines Rechtmittels erklärt. Ein derartiger\nVerzicht der Hauptpartei liegt aber nicht allein bereits dann vor, wenn sie\ngegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift (zum Ganzen: BGE 142 III 271,\nE. 1.3 sowie BGE 142 III 629, E. 2, je m.w.H.). Vorliegend hat\ndie Klägerin als Hauptpartei zwar selbst nicht Berufung gegen das\nvorinstanzliche Urteil erhoben. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich,\ndie darauf hindeuten würden, dass sie sich der Berufung der\nNebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf\ndie Einlegung einer Berufung erklärt hätte. Damit ist die Berufung nach Art.\n76 Abs. 1 ZPO/CH zulässig und die Nebenintervenientin zur Berufung legitimiert.\n|\n|\n|\nD. Streitwert\n|\n|\n|\n|\nDer Streitwert bemisst sich bei\nKollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag\nentfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Abzustellen ist dabei\nauf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators. Eine\nallfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des\nKollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren,\nsodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung\nfestgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3\nm.w.H.). Demgemäss beläuft sich der Streitwert (auch) im Berufungsverfahren\nund entgegen anderslautenden Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. 92\nRz. 5 f.) unter Zugrundelegung einer mutmasslichen\nNachlassdividende von 3 % gemäss Verfügung des Liquidators der\nBerufungsbeklagten vom 12. Oktober 2009 (act. 2/1; act. 2/2\nS. 31) auf gerundet CHF 4‘961‘845.– (3 % von\nCHF 165‘394‘826.88 [vgl. das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren der\nBerufungsklägerin sowie die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84\nE. V.1.]).\n|\n|\n|\n|\nE. Novenrecht\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Berufungsbeklagte rügt\n(act. 92 Rz. 19 ff.), die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen\nVerfahren den gemäss ZPO/GL geltenden Konzentrationsgrundsatz mehrfach\nverletzt und die Vorinstanz habe die entsprechenden unzulässigen Noven\nzugelassen, obwohl hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch sonst eine\nVeranlassung bestehe.\n|\n|\n2.\n|\nDie Vorinstanz führte das\nVerfahren nach entsprechendem Ersuchen der Klägerin (act. 1\nRz. 14 f.) schriftlich im Sinne der Art. 46 ff. ZPO/GL\ndurch (vgl. u.a. act. 24 Dispositiv-Ziff. 9). In solchen\nschriftlichen Verfahren gemäss ZPO/GL ist nach der Klageeinreichung\n(Art. 28 ff. ZPO/GL) zunächst der klagenden Partei Frist zur Klagebegründung\nund hernach der beklagten Partei Frist zur Klageantwort anzusetzen\n(Art. 49 ZPO/GL; betreffend Inhalt von Klagebegründung und\nKlageantwort vgl. Art. 39 f. ZPO/GL i.V.m. Art. 56 ZPO/GL).\nInnert den gleichen Fristen haben die Parteien die Urkunden einzulegen, die\nEdition von Urkunden zu beantragen und sonstige Beweisanträge zu stellen\n(Art. 50 ZPO/GL, sog. Beweisniederlegung). Nach dem ersten\nSchriftenwechsel können neue Beweismittel nur noch eingebracht werden, wenn\ndie Gegenpartei zustimmt, wenn es sich um Beweismittel handelt, von denen\ndie betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit\nnicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Beweismittel von\nAmtes wegen zu beachten sind (Art. 52 i.V.m. Art. 87 ZPO/GL).\nNeue tatsächliche und rechtliche Ausführungen sind im erstinstanzlichen\nVerfahren nach dem ersten Schriftenwechsel nur noch zulässig, insofern die\nKlageantwort bzw. die Replik hierzu Anlass gibt (Art. 41 f.\ni.V.m. Art. 56 ZPO/GL).\n|\n|\n3.\n|\nDie Vorinstanz erwog\n(act. 84 E. III.4.), sowohl die Nebenintervenientin als auch die\nBeklagte hätten nach der Klagebegründung bzw. Klageantwort noch Beilagen\neingereicht, obwohl die Beweismittel grundsätzlich mit diesen\nRechtsschriften beizubringen gewesen wären. Währenddem die Parteien unter\nweiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung in einem allfälligen\nRechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt hätten, vor Obergericht\nsämtliche verspäteten Beweismittel neu einzureichen, seien im vorliegenden\nFall in einem allfälligen, von der Schweizerischen Zivilprozessordnung\nbeherrschten Berufungsverfahren neue Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen\nzulässig. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern,\nlasse sie (die Vorinstanz) die nachträglich erfolgten Beweiseingaben dennoch\nzu.\n|\n|\n"}