{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\nGegen diesen Entscheid legte\ndie A.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch:\n„Berufungsklägerin“ oder „Nebenintervenientin“) mit Rechtsschrift vom\n13. September 2013 (act. 87) rechtzeitig Berufung beim\nObergericht ein und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit\nSchreiben vom 19. September 2013 (act. 88) forderte das\nObergericht von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen\nKostenvorschuss von CHF 250‘000.– ein, welchen diese innert Frist\nleistete (act. 89). Die Berufungsantwort der C.______ AG in Nachlassliquidation\n(nachfolgend auch: „Berufungsbeklagte“ oder „Beklagte“) datiert vom\n7. November 2013 (act. 92) und weist die ebenfalls eingangs\nerwähnten Anträge auf. Je ein Doppel der Berufungsantwort wurden der\nBerufungsklägerin und der B.______ AG London (nachfolgend auch: „Klägerin“)\nzur Kenntnisnahme zugestellt (act. 93 f.).\n|\n|\n|\n|\n|\nII.\n(Prozessuales)\n|\n|\n|\n|\nA. Übergangsrecht\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nWie bereits erwähnt\n(E. I.2a), datiert die hier zu beurteilende Kollokationsklage vom\n4. November 2009 (vgl. act. 1) und das angefochtene\nvorinstanzliche Urteil erging am 13. Juni 2013 (act. 84).\n|\n|\n2.\n|\nAm 1. Januar 2011 ist die\nSchweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss\nderen Übergangsbestimmungen war das vor-instanzliche Verfahren nach der\nbisherigen glarnerischen Zivilprozessordnung (ZPO/GL) weiterzuführen\n(Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), während für die Zulässigkeit und das Verfahren\nvon Rechtsmitteln das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 405\nAbs. 1 ZPO/CH).\n|\n|\n|\nB. Parteifähigkeit\nder Klägerin\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Berufungsbeklagte bringt\nvor (act. 92 Rz. 112 f.), bei der als klagende Partei auftretenden\nB.______ AG London handle es sich um eine Zweigniederlassung der B.______\nAG. Nur schon da jener als Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit\nzukomme, seien Berufung und Klage abzuweisen.\n|\n|\n2.\n|\nEs trifft zu, dass eine\nZweigniederlassung weder partei- noch prozessfähig ist. Sie bildet mit der\nHauptniederlassung eine rechtliche Einheit bzw. ist stets Teil des Hauptsitzes\n(BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; Hrubesch-Millauer,\nDike-Komm. ZPO, Art. 66 N 17). Die Parteifähigkeit stellt eine\nProzess-voraussetzung dar, weshalb das Gericht die Parteifähigkeit von\nAmtes wegen prüft und Nichteintreten beschliesst, sofern diese\nProzessvoraussetzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 2\nlit. c ZPO/CH, Art. 60 ZPO/CH, Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH e\ncontrario). Allerdings ist gemäss langjähriger, auch bereits unter den\nkantonalen Zivilprozessordnungen gelebter Praxis bzw. vertretener Lehre\neine bloss unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnung von Amtes wegen oder\nauf Antrag einer Partei zu berichtigen, sofern sich aus dem Inhalt der Klage\nbzw. aus den Akten eindeutig ergibt, wer gemeint ist (Fischer, Baker &\nMcKenzie-Komm. ZPO/CH, Art. 66 N 2 m.w.H.; BGer 4A_129/2014 vom\n1. Mai 2014, E. 2.5 m.w.H.; Killias, BK ZPO, Art. 221\nN 7 m.w.H.).\n|\n|\n3.\n|\nBei der „B.______ AG London“\nhandelt es sich um eine Zweigniederlassung der „B.______\nAktiengesellschaft“ mit Sitz in […] (vgl.\nhttps://beta.companieshouse.gov.uk/, Suchstichwort: „B.______“). Sie ist\nnach dem Gesagten demzufolge weder partei- noch prozessfähig. Die Klägerin,\ndie Nebenintervenientin sowie die Vorinstanz haben also in ihrer Klage bzw.\nin ihrem Urteil die Parteibezeichnung der klagenden Partei unrichtig\naufgeführt. Dies stellt jedoch vorliegend einen heilbaren Mangel dar, der\nvor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre (E. II.B.2.)\nvon Amtes wegen korrigiert werden muss. Denn über die Identität der\nklagenden Partei konnten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestehen, da sie eben\nals Zweigniederlassung mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit bildet\n(BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; BGer 4A_129/2014\nvom 1. Mai 2014 E. 2.5; kritisch Hirsiger, ArbR 2014, S. 56)\nund weil bereits im Kollokationsplan der Beklagten (act. 2/2\nS. 15) und in der dazugehörigen Verfügung Nr. 5 (act. 2/1)\nstets von der B.______ AG London als Gläubigerin die Rede war. Das Rubrum\nist daher gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend zu korrigieren,\ndass als Klägerin die B.______ Aktiengesellschaft, […], und als Zustelladresse\njene der Zweigniederlassung B.______ AG London anzugeben sind. Die wenigen\nbis heute im Verfahren von der B.______ AG London getätigten prozessualen\nSchritte (vgl. act. 1, 16, 20, 27, 49, 82) – überwiegend handelte an\nderen Stelle die Nebenintervenientin (vgl. nur act. 28, 46, 54, 72,\n87) – sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Weiteres als von der\nB.______ Aktiengesellschaft stillschweigend genehmigt anzusehen (zu dieser\nThematik: Hirsiger, ArbR 2014, S. 56 m.w.H.).\n|\n|\n|\nC. Prozessuale\nStellung der Nebenintervenientin\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDass die A.______ AG in\nNachlassliquidation durch die Vorinstanz als Nebenintervenientin zugelassen\nwurde (vgl. vorne, E. I.2b), ist nicht zu beanstanden. Indem die\nA.______ AG in Nachlassliquidation glaubhaft machte, dass sie im Falle\neiner vollumfänglichen oder teilweisen Nichtkollokation der strittigen\nForderung im Nachlassverfahren der C.______ AG möglicherweise der Klägerin\neine gewisse Rückerstattung des für die an die Klägerin zedierte Forderung\nbezahlten Kaufpreises schulden könnte (vgl. act. 1 Rz. 6-8 und\nact. 2/5 S. 1 unten), besteht bei ihr ein rechtsgenügendes\nInteresse an der Nebenintervention (Art. 105 Abs. 1 ZPO/GL).\nEbenso ist es ohne Weiteres zulässig, dass die Klägerin im vorinstanzlichen\nVerfahren die Prozessführung der Nebenintervenientin überliess (vgl. vorne,\nE. I.2b; Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL).\n|\n|\n"}