für seinen Aufwand wird der Anwalt durch die Auftraggeberin entschädigt, soweit er sich eine einredebelastete Forderung abtreten lässt, ist dies seine Sache. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 abzuweisen ist. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit.