Im Übrigen kann auf E. III.3 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Darin hat sich das Kantonsgericht entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers mit der Missbräuchlichkeit der Rückforderungsklage auseinandergesetzt. | |||||||||||||||||| | Soweit der Berufungskläger vorträgt, er würde im Ergebnis für seinen von der Berufungsbeklagten verursachten Aufwand nicht entschädigt, ist die Argumentation nicht stichhaltig; für seinen Aufwand wird der Anwalt durch die Auftraggeberin entschädigt, soweit er sich eine einredebelastete Forderung abtreten lässt, ist dies seine Sache.