| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten wie die definitive oder provisorische Rechtsöffnung haben keine über die hängige Betreibung hinausgehende Rechtskraft. Rechtsöffnungsentscheide können einen in ihrem Gefolge allenfalls stattfindenden materiellrechtlichen Prozess nicht präjudizieren (BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 118 f., m.w.H.). Insofern ist nicht auf solche mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehende Entscheide abzustellen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das St. Galler Rechtsöffnungsverfahren missbräuchlich gewesen sein könnte. Im Übrigen kann auf E. III.3 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden.