86 SchKG selber verschuldet, weshalb sich die von ihr angehobene Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG als offenkundig rechtsmissbräuchlich erweise und deshalb nicht zu schützen sei. | |||||||||||||||||| | Die Vorinstanz habe sich trotz des detailliert vorgetragenen Einwandes der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rückforderungsklage nicht damit auseinandergesetzt. | |||||||||||||||||| | Würde die Rückforderungsklage der Bank A.______ gutgeheissen, würde der Berufungskläger im Ergebnis für seinen von der Berufungsbeklagten verursachten Aufwand nicht entschädigt. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b)