___ AG eine Parteientschädigung zugesprochen worden, welche sie dem vorliegenden Berufungskläger abgetreten habe. Die Zahlung der Parteientschädigung habe sich die Berufungsbeklagte durch die mutwillige Prozessführung selber zuzuschreiben, wäre der Aufwand doch nicht entstanden, wenn die Berufungsbeklagte direkt eine Klage im ordentlichen Verfahren gegen die D.______ AG in Liquidation eingeleitet hätte. Die Berufungsbeklagte habe deshalb eine allfällige betreibungsrechtliche Zwangslage im Sinne von Art. 86 SchKG selber verschuldet, weshalb sich die von ihr angehobene Rückforderungsklage im Sinne von Art.