| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 4.— a) Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass die Berufungsbeklagte durch ihre Prozessführung im über drei Instanzen bis vor Bundesgericht geführten Rechtsöffnungsverfahren gegen die D.______ AG mutwillig unnötigen Aufwand generiert habe, da es ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich war, die behauptete Auszahlung eines Darlehens über Fr. 2‘400‘000.- zu beweisen. Für diesen Aufwand sei der D.______ AG eine Parteientschädigung zugesprochen worden, welche sie dem vorliegenden Berufungskläger abgetreten habe.