Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend dar, dass die Bank A.______ gegen die D.______ AG verrechenbare Forderungen im Sinne von Art. 120 OR hat und unter Betreibungszwang eine Nichtschuld bezahlte. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 4.— a)