| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Die Bank A.______ erhob am 17. Mai 2011 gegenüber der D.______ AG bzw. einer Anwältin im Büro des Berufungsklägers die Verrechnungseinrede über die gesamte Parteientschädigung aus dem St. Galler Rechtsöffnungsverfahren. Nichtsdestotrotz beantragte B.______ erfolgreich die definitive Rechtsöffnung (vgl. Verfahren ZG.2011.00121 und ZG.2011.00143). In der Folge bezahlte die Bank A.______ Fr. 35‘096.-. Dieser Sachverhalt ist der Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Argumentation des Berufungsklägers geht an der Sache vorbei und verfängt nicht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.