Mit der Vorinstanz und der Lehre ist davon auszugehen, dass der Zweck dieser Bestimmung im Schutz des Schuldners und nicht jenem des Zessionars liegt. Der Schuldnerschutz findet seine Grenze darin, dass der Schuldner nicht aus der Zession Profit schlagen können soll. Aus diesem Grund sollen dem Schuldner alle Verteidigungsmittel verwehrt sein, die ihm auch dann nicht gegen den Zedenten zur Verfügung stehen würden, wenn die Zession nicht stattgefunden hätte. Auf der anderen Seite nimmt das Gesetz in Kauf, dass der Zessionar beim Forderungserwerb das Risiko von Einreden und Einwendungen des Schuldners eingeht (BSK-Girsberger, Art. 169 OR N 1). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c)