Die vorliegend zu beurteilende Rückforderungsklage sei deshalb abzuweisen, weil deren Gutheissung zu einer mit Sinn und Zweck von Art. 169 OR nicht zu vereinbarenden Besserstellung der Berufungsbeklagten führen würde. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Mit der Vorinstanz und der Lehre ist davon auszugehen, dass der Zweck dieser Bestimmung im Schutz des Schuldners und nicht jenem des Zessionars liegt.