Eine solche Besserstellung widerspreche dem Sinn und Zweck von Art. 169 OR. Entscheidend sei nicht, dass er (der Berufungskläger) allenfalls eine einredebelastete Forderung durch Abtretung erworben habe, sondern die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte nur in Folge der Abtretung überhaupt in den Genuss der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG kam. Die vorliegend zu beurteilende Rückforderungsklage sei deshalb abzuweisen, weil deren Gutheissung zu einer mit Sinn und Zweck von Art. 169 OR nicht zu vereinbarenden Besserstellung der Berufungsbeklagten führen würde.