__ AG in Liquidation AG müsste sich die Rückforderungsklage gegen diese und nicht gegen den Berufungskläger richten. Da die D.______ AG in Liquidation im Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderungsklage bereits im Konkurs war, wäre es der Berufungsbeklagten ohne Abtretung nicht möglich gewesen, den vollen bezahlten Betrag gestützt auf Art. 86 SchKG zurückzufordern, da höchstens eine Konkursdividende zu holen gewesen wäre. Eine solche Besserstellung widerspreche dem Sinn und Zweck von Art.