| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 3.— a) Weiter, so der Berufungskläger, sei unstrittig, dass die Berufungsbeklagte aus prozessualen Gründen im Rechtsöffnungsverfahren mit ihrer Verrechnungseinrede auch dann nicht durchgedrungen wäre, wenn die Parteientschädigung nicht an den Berufungskläger abgetreten und von diesem geltend gemacht worden, sondern im Namen der D.______ AG in Liquidation eingetrieben worden wäre. Im Falle einer Zahlung an die D.______ AG in Liquidation AG müsste sich die Rückforderungsklage gegen diese und nicht gegen den Berufungskläger richten.