| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | e) Im Übrigen stellt das Kantonsgericht fest, dass die tatsächlichen Vorausssetzungen für eine Forderung von der Bank A.______ gegen die D.______ AG bestehen. B.______ rügt diesbezüglich keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine negativen Prozessvoraussetzungen vorliegen und die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtskraft des Kollokationsurteils betreffend die D.______ AG verwiesen werden. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 3.— a)