Mit dem Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegen darf, soll verhindert werden, dass die gleiche Sache zwischen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt. Dabei soll die Gefahr sich widersprechender Urteile vermieden werden und der definitive Rechtsfriede durch ein bindendes autoritatives Urteil wieder hergestellt werden (BSK-Gehri, Art. 59 ZPO N 18). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass über dieselbe Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil existieren würde, weshalb keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | e)