Dies ändert aber nichts daran, dass die Parteien der beiden Verfahren ZG.2011.00330 und ZG.2012.01074 bzw. OG.2013.00060 nicht identisch sind. Die Antwort auf die Vorfrage gehört bloss zu den Urteilserwägungen und wird damit nicht rechtskräftig und hat folglich auch keine präjudizielle Wirkung auf den anderen Prozess (vgl. BK-Zingg, Art. 59 N 129). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | d) Mit dem Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegen darf, soll verhindert werden, dass die gleiche Sache zwischen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt.