59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist und dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Die Bestimmung, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit bestehen darf, will verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien ein Prozess stattfindet (BSK-Gehri, Art. 59 ZPO N 13). Dies ist hier nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren sind B.______ und die Bank A.___